OLG Hamm: Pauschaler Schadensersatz in Massenabmahnung = Abmahnmissbrauch
OLG Hamm, Urteil vom 28.04.2009, Az. 4 U 9/09 § 8 Abs. 4 UWG
Das OLG Hamm hat erneut über einen Fall des Abmahnmissbrauchs entschieden. Neben den mittlerweile als üblich anzusehenden für einen Missbrauchsfall (z.B. sachfremde
Interessen in Form eines Gebührenerzielungsinteresses, Missverhältnis zwischen Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des
Geschäftsbetriebes) stellte das Gericht in diesem Fall insbesondere auf eine pauschale Schadensersatzforderung ab, die neben den
Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht wurde. Die Antragstellerin machte regelmäßig, in jedenfalls über 30 Abmahnungen, einen
pauschalen in Höhe von 100,00
EUR geltend. Eine konkrete Schadensberechnung wurde nicht vorgelegt. Das Gericht führt aus: “Wenn als Schaden tatsächlich eine
erhebliche Umsatzeinbuße eingetreten wäre, wäre dieser Betrag belanglos und unzureichend. Soweit keine Umsatzeinbuße durch den
Verstoß eingetreten ist, ist dieser Betrag insgesamt ungerechtfertigt.” Die streitige Forderung sowie weitere Ansprüche der
Antragstellerin in Parallelverfahren wurden als missbräuchlich zurück gewiesen (vgl. auch Links: OLG Hamm I, OLG Hamm II).
Hamm
Urteil
Die Berufung der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 02. Dezember 2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -
des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.
Der Verfügungsantrag wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Die Parteien vertreiben als gewerbliche Verkäufer auf der Auktionsplattform F u.a. Saunaartikel.
Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin nach einem Testkauf vom 14.10.2008 das Fehlen einer Widerrufsbelehrung bei Warenlieferung
nach Vertragsschluss gemäß §§ 312 c II 1 Nr. 2, 312 d, 355 BGB; 1 I Nr. 10 BGB-InfoVO (s. Anl. 2, Bl. 11 ff.) und ein defizitäres
Impressum ohne die Nennung des/der Komplementär/in i.S.v. § 5 I Nr. 1 TMG (s. Anl. 1, Bl. 9 f.) vorgeworfen.
Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen
Ordnungsmittel zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Saunazubehör mit privaten Endverbrauchern 1. Über
den Onlinemarktplatz F dem Verbraucher bei Warenlieferung nach Vertragsschluss keine Widerrufsbelehrung zu übermitteln, wie bei dem
Testkauf bei dem Artikel mit der Artikelnummer #### geschehen; 2. im Impressum nicht den/die Komplementär/in zu nennen, wie bei dem
Artikel mit der Artikelnummer #### und dem Lieferschein vom 16.10.2008 geschehe…
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