OLG Hamm: Pauschaler Schadensersatz in Massenabmahnung = Abmahnmissbrauch

OLG Hamm, Urteil vom 28.04.2009, Az. 4 U 9/09 § 8 Abs. 4 UWG

Das OLG Hamm hat erneut über einen Fall des Abmahnmissbrauchs entschieden. Neben den mittlerweile als üblich anzusehenden Kriterien für einen Missbrauchsfall (z.B. sachfremde Interessen in Form eines Gebührenerzielungsinteresses, Missverhältnis zwischen Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des Geschäftsbetriebes) stellte das Gericht in diesem Fall insbesondere auf eine pauschale Schadensersatzforderung ab, die neben den Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht wurde. Die Antragstellerin machte regelmäßig, in jedenfalls über 30 Abmahnungen, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 100,00 EUR geltend. Eine konkrete Schadensberechnung wurde nicht vorgelegt. Das Gericht führt aus: “Wenn als Schaden tatsächlich eine erhebliche Umsatzeinbuße eingetreten wäre, wäre dieser Betrag belanglos und unzureichend. Soweit keine Umsatzeinbuße durch den Verstoß eingetreten ist, ist dieser Betrag insgesamt ungerechtfertigt.” Die streitige Forderung sowie weitere Ansprüche der Antragstellerin in Parallelverfahren wurden als missbräuchlich zurück gewiesen (vgl. auch Links: OLG Hamm I, OLG Hamm II).

Oberlandesgericht Hamm

Urteil

Die Berufung der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 02. Dezember 2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Der Verfügungsantrag wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

Die Parteien vertreiben als gewerbliche Verkäufer auf der Auktionsplattform F u.a. Saunaartikel.

Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin nach einem Testkauf vom 14.10.2008 das Fehlen einer Widerrufsbelehrung bei Warenlieferung nach Vertragsschluss gemäß §§ 312 c II 1 Nr. 2, 312 d, 355 BGB; 1 I Nr. 10 BGB-InfoVO (s. Anl. 2, Bl. 11 ff.) und ein defizitäres Impressum ohne die Nennung des/der Komplementär/in i.S.v. § 5 I Nr. 1 TMG (s. Anl. 1, Bl. 9 f.) vorgeworfen.

Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Saunazubehör mit privaten Endverbrauchern 1. Über den Onlinemarktplatz F dem Verbraucher bei Warenlieferung nach Vertragsschluss keine Widerrufsbelehrung zu übermitteln, wie bei dem Testkauf bei dem Artikel mit der Artikelnummer #### geschehen; 2. im Impressum nicht den/die Komplementär/in zu nennen, wie bei dem Artikel mit der Artikelnummer #### und dem Lieferschein vom 16.10.2008 geschehe…

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Themen: Abmahnung , Schadensersatz , Unterlassung , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Rechtsmissbrauch , Kriterien , Olg Hamm , Oberlandesgericht Hamm , Pauschale , Abmahnmissbrauch

Erschienen 10. Juli 2009 auf http://damm-legal.de.

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