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OLG Hamm: Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich - Die Hinweise Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich in einem Produktkatalog stellen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.

am 16.02.2008 von MEDIEN INTERNET und RECHT

1. Die Hinweise Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich in einem
Produktkatalog stellen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.


2. Die Legaldefinition der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt gemäß § 305 Absatz 1 BGB
eine Vertragsbedingung, das heißt eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt
regeln soll (BGHZ 99, 374, 376; BGHZ 133, 184, 187; BGH NJW 2005, 1645). Die Erklärung muss
nach ihrem objektiven Wortlaut bei dem Empfänger den Eindruck hervorrufen, es solle damit
der Inhalt eines vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden.
Dabei erfüllen auch solche Erklärungen des Verwenders die Voraussetzungen des § 305 Absatz 1 BGB,
die als so genannte Vertragsabschlussklauseln das Zustandekommen des Vertrages zum Gegenstand haben
oder ein vorvertragliches Rechtsverhältnis begründen sollen. Grundsätzlich kann auch Hinweisen
in Werbeprospekten oder zum Beispiel auf Preisschildern AGB-Charakter zukommen, wenn sie aus
Sicht des Empfängers dazu dient, den Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen
Rechtsverhältnisses zu regeln (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1147).


3. Der Hinweis Irrtümer sind vorbehalten! in Produktkatalogen und Werbeprospekten
ist aus wettbewerbsrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht zu beanstanden, weil Irrtümer
bei der Textabfassung und dem Druck nicht ausgeschlossen werden können und dem Anbieter
das Recht zustehen muss, darauf hinzuweisen.


4. Aus der Sicht eines verständigen Kunden handelt es sich bei einem derartigen Abänderungsvorbehalt (hier:
Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich) nicht um Regelungen eines Vertragsinhalts, sondern
um …

OLG Hamm: Der Satz ... Änderungen und Irrtümer vorbehalten, Abbildung ähnlich, stellen keine AGBs dar

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Die Hinweise Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich stellen keine AGB dar!

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Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

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