VZ Namensrecht: LG Hamburg: börsevz.de unterliegt studiVZ
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OLG Hamm, Urteil vom 25.01.2011, Az. I-4 U 144/10§§ 5, 15 MarkenG Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Markenverletzung - obwohl eine Dringlichkeitsvermutung wie im Wettbewerbsrecht hier nicht gesetzlich geregelt ist - per einstweiliger Verfügung untersagt werden kann, wenn der Verletzer den Verletzten in der Sanierungsphase nach einer Insolvenz behindert, indem er den Ruf seiner Marke ausnutzt. Vorliegend nutzte der Antragsgegner ein der Marke des Antragstellers zum Verwechseln ähnliches Kennzeichen, welches er zur Bezeichnung eines Billigladens (”Schnäppchenparadies”) nutzte. Dafür habe er insbesondere eine vorherige Werbekampagne des Antragstellers für sich ausgenutzt, so dass eine Rufausbeutung anzunehmen sei. Für den Antragsteller sei es jedoch gerade zur Stabilisierung seines Geschäfts entscheidend, nicht mit anderen, insbesondere mit Billigsortimenten verwechselt zu werden. Zum Volltext der Entscheidung: Oberlandesgericht Hamm
Urteil
Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 15. Juni 2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Im Jahre 2009 wurde der ursprüngliche Antragsteller Rechtsanwalt Dr. H zum Insolvenzverwalter der jetzigen Antragstellerin bestellt (AG F, Az.: 160 IN 107/09). Mit Beschluss vom 30.09.2010 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.
In der Zeit vom 02.01.2010 bis zum 05.02.2010 führte die Antragstellerin eine Marketingaktion unter dem Motto T durch, und zwar u.a. auch in der X-Filiale in E3, X-Weg. Eine weitere Filiale befand sich zunächst unweit davon in der L-Straße. Nach Schließung dieser Filiale wurde dort Anfang April 2010 ein sogenanntes “Schnäppchen-Paradies” eröffnet. Über dem Eingangsbereich wurde die Bezeichnung “T” angebracht. Zumindest zeitweise wurde dabei die Schrifttype des X-Firmenschriftzuges verwandt. Mit Schreiben vom 07.04.2010 mahnte die jetzige Antragstellerin den Antragsgegner ab. Die Unterzeichnung einer Unterwerfungserklärung lehnte der Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 12.04.2010 ab. In diesem Schreiben heißt es am Ende:
“Zusammenfassend: Meine Mandantschaft wird das Wort “T” weiterhin verwenden.”
Der ursprüngliche Antragsteller hat eine einstweilige Verfügung vom 28.04.2010 erwirkt in der es dem Antragsgegner untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung “T” zur Kennzeichnung seiner Verkaufsstelle in der L-Straße in E3 zu nutzen und/oder nutzen zu lassen.
Der ehemalige Antragsteller hat gemeint, es sei für jedermann erkennbar, dass der Antragsgegner mit der Kennzeichnung seines Ladenlokals auf “X” anspiele. Die As…
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. Juli 2011 auf http://damm-legal.de.
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