BGH: Hermes-Werbung unzulässig – zur Irreführung bei Paketpreisvergleichen
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OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2011, Az. I-4 U 124/11§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1, S. 2 Nr. 1 UWG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Inserat eines Krankenfahrdienstes aus dem Ort A im Telefonbuch des Ortes B zulässig ist, wenn durch die Vorwahl deutlich wird, dass die Betriebsstätte in A liegt. Nach der Rechtslage dürften Mietwagen zwar nur von der Betriebsstätte aus starten. Da der angebotene Dienst der Beklagten durch die angegebene Vorwahl für den Verbraucher jedoch erkennbar im Ort A angesiedelt sei, liege jedenfalls keine Irreführung darüber vor, dass die Fahrten in B starten würden. Mangels Irreführung sei die Anzeige daher zulässig. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Hamm
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Juni 2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
Die Abmahnung der Klägerin vom 12.10.2010 war nicht berechtigt. Denn die Klägerin hatte gegen die Beklagte vor Abgabe der Unterlassungserklärung vom 09.11.2010 keinen Anspruch auf Unterlassung des monierten Eintrags in dem Telefonbuch “X” für B 2010 / 2011. Ein solcher Anspruch ergab sich auch nicht aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 5 Abs. 1, S. 2 Nr. 1 UWG.
Unlauter im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung oder Erbringung oder betriebliche Herkunft enthält. Es reicht insoweit schon die Gefahr der Irreführung.
Der beanstandete Telefonbucheintrag stellt sich jedoch nicht als irreführend dar.
1.
Eine solche Irreführung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise sich aufgrund des Telefonbucheintrages eine bestimmte Vorstellung machen, die nicht der Wirklichkeit entspricht und deshalb täuschen kann. Es ist also zu fragen, wer die angesprochenen Verkehrskreise sind, welche Vorstellung sie sich von dem Telefonbucheintrag machen und ob diese Vorstellung der Wirklichkeit entspricht.
2.
Angesprochener Verkehrskreis ist der allgemeine Verkehrskreis. Dessen Vorstellung kann der Senat aufgrund eigener Sachkunde oder jedenfalls der Lebenserfahrung selbst beurteilen…
» Vollständiger ArtikelErschienen 17. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.
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