Kosten der Inkenntnissetzung des Nichtstörers trägt der Schädiger
LBR-Blog | 8. März 2010 — Ein eher unscheinbares Dasein fristet ein sehr interessanter Aspekt in der vorliegenden Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm, Ur…
Beleuchten wir einmal eine Ecke der Störerhaftung, in der es ausnahmsweise nicht darum geht, wann der Intermediär, also etwa der Hoster, der Forenbetreiber, der Suchmaschinenanbieter, der Access-Provider, der Inhaber eines Internetanschlusses oder eBay für fremde Inhalte verantwortlich ist. Werfen wir unseren Juristenblick doch einmal auf den, der an alledem Schuld ist, nämlich auf den Verletzer, den “unmittelbar Handelnden”.
Es gibt gar nichts zu verniedlichen: Der unmittelbar Handelnde ist der, der uns immer diesen ganzen Ärger einbrockt. Er kotzt Stefan Niggemeier ins Forum, er beliefert über eBay arme Würmer, die’s offenbar nötig haben, mit gefälschten Rolexen, er schwärzt an, beleidigt und macht über Tauschbörsen mit klammheinmlicher Freude Musikaufnahmen öffentlich zugänglich. Weil es den unmittelbar Handelnden gibt, erfindet das LG Hamburg solchen Unfug wie die “gefährliche Einrichtung Internetforum”, und wegen ihm erlegt uns der BGH aus dem Nichts heraus Prüfungspflichten auf.
Die mir bekannten Urteile, die sich in Störerhaftungskonstellationen spezifisch mit dem Verhältnis des unmittelbar Handelnden zum Intermediär und/oder zum Verletzten auseinandersetzen, sind bei weitem nicht so zahlreich wie die mitunter grottigen Entscheidungen, mit denen unschuldige Intermediäre überzogen wurden. Kennt jemand Urteile? Bitte unten in die Kommentare posten oder mir schicken.
Eine Entscheidung gegen den unmittelbar Handelnden haben wir vor ein paar Jahren für heise in der Rolle des Intermediärs erwirken dürfen, die bestätigte, dass heise einen nervenden Nutzer aus dem Forum werfen und ihm den weiteren Zugang dauerhaft verwehren durfte. Das LG München begründete die Entscheidung damals u.a. damit, dass der Anbieter eines Forums unter Umständen ja für die Postings des Forumsteilnehmers haftet, weswegen der Anbieter den Teilnehmer auch vor die Tür setzen kann, wenn’s ihm zu bunt wird. Sehr richtig.
Ein anderes interessantes Urteil, das sich mit der Dreiecksbeziehung “unmittelbar Handelnder-Intermediär-Verletzter” befasst, hat nun unser Head of Forensic Services bei JBB, mein Kollege Sebastian Biere vor dem OLG Hamm (Urteil vom 28. Januar 2010, I-4 U 157/09) erwirkt. Dort ging es u.a. um die nicht minder interessante Frage, wer die Kosten zu tragen hat, wenn der Verletzte den Intermediär durch seinen Anwalt von der Rechtsverletzung in Kenntnis setzt (die entscheidenden Passagen der recht ausführlichen Entscheidung beginnen auf Seite 14). Zur Erinnerung: Die Inkenntnissetzung ist keine Abmahnung. Bis zur Inkenntnissetzung haftet der Intermediär nicht. Seine Verantwortlichkeit, und daher eine etwaige Unterlassungsverpflichtung, die eine Kostentragungspflicht nach sich ziehen könnte, setzt in der Regel eine Inkenntnissetzung voraus. Die Inkenntnissetzung wirkt für den Intermediär daher allenfalls haftungsbegründend. Weil er bis dahin gar nicht haftet, haftet er auch nic…
» Vollständiger ArtikelErschienen 2. März 2010 auf http://www.feldblog.de.
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