OLG Hamm: Keine Spitzenstellungswerbung durch Führung der Domain “anwaltskanzlei-xxx.de”

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 19.06.2008 (OLG Hamm, Urteil v. 19.06.2008, Az. 4 U 63/08) entschieden, dass die Führung der Internetdomain “anwaltskanzlei-xxx.de” (xxx = Ortsname E.) nicht unlauter im Sinne des § 3 UWG ist. Geklagt hatte eine Anwaltskanzlei in E. gegen eine ebenfalls in E. ansässige Kanzlei. Eine Irreführung in Form einer Spitzenstellungswerbung liege nicht vor, da hierdurch nicht suggeriert werde, dass dieser Kanzlei eine Spitzenstellung unter den in E. ansässigen Rechtsanwälten zukomme.

Zunächst sei der Umstand, dass die fragliche Domain nur einmal vergeben werden kann und dies selbst vor dem Hintergrund, dass die Bezeichnungen für eine Rechtsanwaltskanzlei naturgemäß beschränkt sei, unbeachtlich und führe nicht zu einer irreführenden Bewertung. So hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Domain-Entscheidung “rechtsanwälte-notar.de” argumentiert. Der Verkehr wisse, dass es in der Regel mehrere ortsansässige Kanzleien gibt.

Auch die Zielrichtung der Vorteilserlangung durch diese Domainregistrierung kann nicht per se als wettbewerbswidrig gewertet werden. Grundsätzlich gilt bei der Registrierung der Prioritätsgrundsatz gemäß dem Motto “first come first served”. Die Möglichkeit einer Umleitung von potentiellen Mandanten sieht das OLG Hamm jedenfalls in dieser Entscheidung als nicht unlauter an.

Aus der konkret gewählten Begrifflichkeit ergibt sich auch keine…

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Themen: Marken , Olg Hamm , Oberlandesgericht Hamm
Rechtsgebiet: Domainrecht

Erschienen 22. Oktober 2008 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.

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