OLG Hamm: Zur Informationspflicht des Unternehmers in Prospektwerbung
OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2011, Az. I-4 W 66/11§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass in Prospekten über die Identität des Unternehmers aufgeklärt werden muss, sofern die Gestaltung
des Prospekts bereits die Abgabe eines Angebots ermöglicht. Anderenfalls liege eine irreführende und damit wettbewerbswidrige vor. Identität und Anschrift des Unternehmers müssten
unmittelbar aus dem hervorgehen. Es genüge dem
Verbraucherschutz nicht, dass sich der
die notwendigen Informationen über eine Internetseite oder durch das Aufsuchen eines Geschäftslokals beschaffen könne. Zum Volltext
der Entscheidung:
Hamm
Beschluss
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes
bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der
persönlich haftenden Gesellschafterin, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern zu werben, ohne gleichzeitig die Identität und die Anschrift des Unternehmers
anzugeben, und dies geschieht wie in der Anlage A 1 wiedergegeben.
Die Kosten des Verfahrens nach einem Beschwerdewert von 20.000,– € trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Einschätzung des Landgerichts hat der Antragsteller einen zu sichernden
Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG ausreichend glaubhaft gemacht.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Schilderung des Sachverhalts im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Gegen die Annahme eines Verfügungsgrundes bestehen keine Bedenken. Da der Antragsteller einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch geltend
macht, wird die Dringlichkeit nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Vermutung hier
widerlegt sein könnte. Der Antragsteller ist nach seinem Vorbringen erst unmittelbar vor der Abmahnung am 4. Juli 2011 auf die
angegriffene Werbung aufmerksam geworden. Am 19. Juli 2011 ist bereits der Verfügungsantrag beim Landgericht eingegangen. Auch wenn
die Antragsgegnerin bereits seit längerer Zeit so geworben haben sollte, folgt daraus nicht, dass der Antragsteller schon früher
Kenntnis von der Werbung erlangt haben muss. Die Unkenntnis ist ihm auch nicht vorzuwerfen, da ihm insoweit keine
Marktbeobachtungspflicht oblag.
Dem Antragsteller steht auch ein Verfügungsanspruch zu. Die Antragsgegnerin hat mit der beanstandeten Prospektwerbung eine unlau…
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