OLG Hamm: Wie muss ein Impressum gestaltet sein?

Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 04.08.2009 (OLH Hamm, Urteil vom 04.08.2009, Az. 4 U 11/09) klargestellt wie ein Impressum nach § 5 TMG zu gestalten ist. Die konkrete Frage in dem Rechtsstreit war, ob es bei dem Internetauktionshaus F ausreicht, das vollständige Impressum auf der “Mich-Seite” zu platzieren, die von den Angebotsseiten mit einem - doppelten - Link zu erreichen ist.

Gemäß § 312 c Abs. 1 BGB muss der Unternehmer diese Informationen dem Kunden rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung, klar und verständlich zur Verfügung stellen. Das sah die Klägerin, die wegen einer Abmahnung negative Feststellungsklage erhoben hat, in ihrem Internetangebot als erfüllt an. Sie hatte zum einen in den “rechtlichen Informationen des Verkäufers” Angaben gemacht - die jedoch unvollständig waren - und zum anderen hatte sie auf der “Mich-Seite” die vollständigen Informationen hinterlegt. Diese Mich-Seite ist allerdings nur über zwei Links zu erreichen.

Das OLG Hamm hat nun festgestellt, dass zum einen die Angaben im Impressum klar und verständlich wiedergegeben sein müssen. Schon Schreibfehler, wodurch der Handelsname unrichtig dargestellt ist, können wettbewerbswidrig sein. Denn Sinn und Zweck des Impressums ist die klare Erkennbarkeit des Verkäufers.

Zum anderen entschied das OLG Hamm, dass

“eine über zwei Links erreichbar…

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Themen: Bgb , Olg Hamm , Negative Feststellungsklage

Erschienen 18. September 2009 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.

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