OLG Hamm, I-4 U 101/10: Keine rechtsmissbräuchliche Abmahnung, Irreführende Verwendung des Begriffs Jahreswagen
OLG Hamm, Urteil v. 20.07.2010 – I-4 U 101/10
Aus der Urteilsbegründung:
Ein Indiz für ein sachfremdes Vorgehen folgt nicht daraus, dass die Antragstellerin das Internet gezielt nach Verstößen durchsucht
und zur Vorbereitung des Prozesses auch gezielt bei der Antragsgegnerin telefonisch anfragt. Es ist anerkannt, dass zum Nachweis
eines Wettbewerbsverstoßes auch Testpersonen, Testanrufe und Testkäufe vorgenommen werden dürfen, insbesondere wenn Verstöße nicht
anders als durch Testbefragungen dokumentiert werden können (vgl. BGH GRUR 2007, 802 Tz. 26 – Testfotos). Ein solches Vorgehen ist
daher nicht sachfremd, sondern sachdienlich.
Ein Indiz dafür, dass ein solches Verhalten zu Gebührenerzielungszwecken erfolgt, mag vorliegen, wenn der Prozessbevollmächtigte
eigenmächtig nach Wettbewerbsverstößen fahndet und sich erst nach deren Entdeckung mandatieren lässt.
Wird ein Rechtsanwalt allerdings von einem Unternehmer beauftragt, solche Verstöße zu ermittelt und gegen sie vorzugehen, liegt der
Fall anders. Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass der Prozessbevollmächtigte in einem Bereich tätig wird, in dem auch andere
Rechtsanwälte, sei es auch solche, deren Vorgehen ein missbräuchliches Verhalten nahelegen mag, tätig sind. Auch in einem solchen
Fall ist ein Antragsteller nicht allein deswegen an ei…
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