OLG Hamm: Hinweisbeschluss zur Anwendung von § 15 a RVG: Senat will BGH-Entscheidung abwarten

OLG Hamm, Beschluss vom 19.01.2010, Az. 1-25 W 16/10 § 15 a RVG

Das OLG Hamm hat in diesem aktuellen, ausführlich begründeten Hinweisbeschluss seine Rechtsauffassung bestätigt, dass der neue § 15 a RVG nicht für Altfälle gilt. Das Gericht kann der von anderen Gerichten z.T. vertretenen Auffassung, dass der neue § 15 a RVG lediglich eine Klarstellungsfunktion besitze und deswegen auch auf vor der Neuregelung begonnene Fälle Anwendung finden müsse, nicht anschließen. Wir haben zu verschiedenen Entscheidungen bereits berichtet (Link: Entscheidungen). Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Übergangsregelung für Altfälle führe die Auffassung, dass § 15 a auch für Altfälle gelte, möglicherweise zu verfassungsrechtlich bedenklichen Rückwirkungen. Um eine bloße Klarstellung der Anrechnungsvorschriften handele es sich nach ausdrücklicher Betonung des OLG Hamm gerade nicht, da der - objektiv auszulegende - Wortlaut ins Gegenteil verkehrt worden sei und damit eine Änderung vorliege. Da sich die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in diesem Punkt widerspreche, empfiehlt das OLG Hamm im konkreten Fall, eine Entscheidung des BGH abzuwarten, welche die Anwendbarkeit des § 15 a RVG auf Altfälle klärt. Die Entscheidung des II. Senats des BGH vom 02.09.2009 (Link: BGH) sah das OLG offensichtlich nicht als abschließend an.

Oberlandesgericht Hamm

Beschluss

I. Der Senat weist auf Folgendes hin:

Der Senat ist mit den Oberlandesgerichten Celle (Beschluss vom 26.08.2009, 2 W 240/09) und Frankfurt (Beschluss vom 10:0R2009, 12 W 91/09), dem Kammergericht (Beschluss vom 13.08.2009,2 W 128/09) - zitiert jeweils nach juns­sowie dem 6. Familiensenat des OLG Hamm (Beschluss vom 22.06.2009, 6 WF 154/09) und andersals die Oberlandesgerichte Stuttgart (Beschluss vom 11.08.2009; 8 W 339/09) und Koblenz (Beschluss vom 1.9.2009, 14 W 553/09) sowie des 11. Zivilsenats des BGH (Beschluss vom 02.09.2009 (AZ: 11 28 35/07» der Auffassung, dass § 15a RVG wegen der Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung findet, weil der Auftrag vor Inkrafttreten des § 15a RVG erteilt worden ist.

Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 RVG, der zumindest entsprechend anwendbar ist (1.), liegen vor (2.).

1. § 60 Abs. 1 RVG ist zumindest entsprechend anwendbar. Das am 1. September in Kraft getretene Gesetz zur Modemisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009 (8GB!. I. S. 2449), durch das § 15a RVG neu eingeführt worden ist, enthält keine Überleitungsvorschriften.

1.1. Zweifel an der Anwendbarkeit des § 60 Abs. 1 RVG könnten deshalb bestehen, weil einmaldas RVG nur das Gebührenre…

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Themen: Bgh , Frankfurt , Anrechnung , Geschäftsgebühr , Rvg , Verfahrensgebühr , Senat , Rechtsanwaltsvergütungsgesetz , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Olg Hamm , Stuttgart , Oberlandesgericht Hamm , Altfälle , 15 A , Berufsrecht / Rvg , Hinweisbeschluss

Erschienen 25. Januar 2010 auf http://damm-legal.de.

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