OLG Hamm: Heinrich, die Abmahnkurbel bricht! / Zur 459sten rechtsmissbräuchlichen Abmahnung
OLG Hamm, Urteil vom 28.04.2009, Az. 4 U 216/08 § 8 Abs. 4 UWG
Das OLG Hamm hat erneut entschieden, dass u.a. ein Missverhältnis zwischen der Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des
Geschäftsbetriebes für die Rechtsmissbräuchlichkeit einer spricht. Dies ist nicht die erste Entscheidung in dieser Hinsicht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom
24.03.2009, Az. 4 U 211/08 [Link: OLG Hamm I]; OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2009, Az. 4 U 211/08 [Link: OLG Hamm II]). Die
Antragstellerin habe im maßgeblichen Zeitraum in einem Umfang abgemahnt, der nicht mehr im Verhältnis zu ihrer eigenen
Geschäftstätigkeit gestanden habe. Es handele sich bei ihr um einen eher kleinen Betrieb mit ca. 3 Angestellten sowie Aushilfen bei
Bedarf mit einem von - nach
Aktenlage - jedenfalls nicht mehr als 100.000,00 EUR. Die Antragsgegnerin habe Umsätze der Antragstellerin bei der
Internethandelsplattform in 90 Tagen - vom 24.08.2008 bis 21.11.2008 - in Höhe von 19.296,00 EUR mitgeteilt. Die Antragstellerin habe
dies nicht, jedenfalls nicht erheblich bestritten, obwohl ihr dies in Kenntnis ihres eigenen Geschäftsumfangs auch unter einer o.ä. ein Leichtes gewesen wäre. Hochgerechnet auf ein Jahr seien dies knapp 80.000,00 EUR. Auch habe
die Antragstellerin nicht vorgetragen, dass und in welchem Umfang sie Umsätze aus ihrem Ladengeschäft erziele. Die Mitteilung der
verkauften Stückzahlen, zumal aus einem späteren Zeitpunkt, gebe hierüber keine hinreichende Auskunft. Gleichzeitig sei durch die
eigenen Verfahren vor dem Senat gerichtsbekannt eine überaus große Abmahntätigkeit der Antragstellerin. Gesichtert seien jedenfalls
81 Abmahn- und Vertragsstrafeverfahren bis Ende 2008, wobei die Antragstellerin wiederum nicht ausgeräumt habe, ob und welche
Verfahren konkret dort vermeintlich zu Unrecht aufgelistet worden wären. Soweit sie in dem Parallelverfahren 4 U 9/09 im Senatstermin
ebenfalls vom 28.04.2009 durch ihren Prozessbevollmächtigten ausgeführt habe, es habe sich hiervon neben den 30 Abmahnungen auf der
Internethandelsplattform F nur um gut 30 weitere Abmahnungen gehandelt, so bliebe nach wie vor eine erhebliche Abmahndichte gerade im
maßgeblichen Zeitraum Mitte bis Ende 2008.
Eine außergewöhnlich hohe Abmahntätigkeit der Antragstellerin sei dem Senat aus seinen Berufungs- und Beschwerdeverfahren
gerichtsbekannt. Wenn man die Kosten für nur - rd. 60 Abmahnungen, wie eingeräumt, mit den angegebenen Streitwerten bezogen auf ein
gerichtliches Verfahren und ein etwaiges Berufungsverfahren und die damit verbundenen Prozessrisiken gegenrechne, so sei damit
jedenfalls ein Volumen erreicht, das der Größenordnung nach die eigene Geschäftstätigkeit der Höhe nach deutlich übersteige, ohne
dass dies punktgenau errechnet werden könne und müsse. Die Kostenrisiken aus den fraglichen Abmahnvorgängen seien für die
Antragstellerin immens. Diese seien mit ihrem eigentlichen Geschäftsumfang und dem B…
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