OLG Hamm: (Hauptsache-) Streitwert bei durchschnittlichen Wettbewerbsverstößen 30.000 EUR
am 25.04.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de
1. Auch bei durchschnittlich zu bewertende Wettbewerbsverstößen (hier: Verstoß gegen PAngV) ist der
(Hauptsache-) Streitwert regelmäßig in der Größenordnung von 30.000,- EUR zu bemessen.
Im einstweiligen Verfügungsverfahrens und etwa dann, wenn es sich bei dem zu bewertenden Verstoß
wiederum nur um einen von mehreren Verstößen in einem größeren Gesamtkomplex von
beanstandeten Verstößen geht, kann in der Gesamtbetrachtung eine Bemessung in Höhe
von 10.000,- EUR sach- und interessengerecht erscheinen.
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2. Nach der gesetzlichen Regelung ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einen,
anderen oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen,
in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Das ist in der Regel der Fall, wenn sie den
gleichen Abnehmerkreis bzw. Lieferantenkreis haben.
Dies ist zu bejahen, wenn die Unternehmer im Kern an den Endverbraucher
gewerblich Produkte aus dem gleichen Segment (hier: Alkoholtestgeräte) vertreiben. Es wird insofern derselbe
sachliche, räumliche und zeitlich maßgebliche Markt bedient. Dabei genügt, dass sich in
räumlicher Hinsicht die Gebiete der fraglichen Geschäftsbereiche überschneiden.
Diese Qualifizierung wird auch nicht allein durch eine Nichtüberschneidung in einem begrenzten räumli-chen
Randbereich ausgeschlossen.
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3. Ein Verstoß gegen § 1 I Nr. 2 PAngV
liegt vor, wenn die Versandkosten für das außereuropäische Ausland nicht angegeben
sind. Dies gilt jedenfalls soweit ein Unternehmer seine Waren weltweit vertreibt, mithin auch
im außereuropäischen Ausland anbietet und in keiner Weise ersichtlich, dass
der Versandkreis eingeschränkt ist. Soweit eine vorherige Angabe dieser
Kosten im …
OLG Hamm: Streitwert bei Wettbewerbsverstößen 30.000 EUR
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