OLG Hamm: Gilt “Keine Werbung” auf Briefkasten auch für Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil?
Was war passiert?Bei dem vorliegenden Rechtsstreit begehrte eine Vertriebsfirma für gewerbliche Prospektwerbung im Münsterland, dass
der Herausgeber eines kostenlosen Anzeigenblattes sich ebenfalls an das des Öfteren bei Briefkästen angebrachte Werbeverbot hält und
die Verteilung seines Anzeigenblattes in Briefkästen, an denen sich entsprechende befinden, unterlässt. Der Herausgeber argumentierte dagegen, die Aufkleber gelten nicht für
kostenlose mit redaktionellem Inhalt. Nachdem
die Vertriebsfirma ihren Wettbewerber erfolglos abgemahnt hatte, legte diese Klage gegen den Herausgeber des Anzeigenblattes ein.
Wie entschied das OLG Hamm?Das OLG Hamm entschied mit Urteil vom 14.07.2011 - Az. 4 U 42/11, dass das Verteilen von kostenlosen
Anzeigeblättern und Zeitungen mit eingelegten Werbeprospekten in Briefkästen mit dem Aufkleber “Keine Werbung” keinen
Wettbewerbsverstoß gegenüber Verteilern von gewerblicher Prospektwerbung darstelle.
Auf Werbeprospekte bezogene ablehnende Willensbekundungen seien nicht so auszulegen, dass den betreffenden Verbrauchern auch
Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil als solche unerwünscht wären. Nach Auffassung des Gerichts unterscheide der Verbraucher
zwischen reinen Werbeprospekten und Gratiszeitungen mit Werbebeilagen. Bei regionalen Anzeigenblättern komme es dem Verbraucher auch
auf den redaktionellen Teil der Zeitung mit seinen lokalen Informationen an. Deshalb seien diese Anzeigenblätter von dem Aufkleber
“Keine Werbung” nicht erfasst.
Zeitungsbeilagenwerbung, die regelmäßig mit dem Bezug vo…
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