OLG Hamm – Gesetzliche Pflichtangaben gelten auch für Apps

Mit dem starken Wachstum des mobilen Endgerätemarkts haben sich viele Internetanwendungen als auch Webangebote in den Mobilbereich verlagert oder werden gerade nur für diesen Bereich bereitgestellt. Kein Dienst, der nicht auch als spezielles „App“ verfügbar ist. Im Bereich des mobilen Internets kann dabei aus rechtlicher Sicht grundsätzlich nichts anderes gelten als auch für den restlichen Bereich des Internets. Das Oberlandesgericht Hamm hat dies nun in einer aktuellen Entscheidung von Ende Mai (Urteil v. 20.05.2010 – Az.: I 4 U 225/09) für den Fall bestätigt, wenn Angebote einer Internet-Handelsplattform durch deren Betreiber für den Abruf auf einem mobilen Endgerät optimiert werden.

Im streitgegenständlichen Sachverhalt hatte der Betreiber einer Internetplattform die Angebote seiner Webseite automatisch auch für den Abruf auf dem Apple iPhone als auch dem iPod Touch über eine App angeboten, um auch darüber seine Produkte verkaufen zu können. Im Rahmen der mobilen Darstellungsform des Online Shops fehlten dabei allerdings die gesetzlichen Pflichtangaben unter anderem zum Widerrufsrecht gem. § 312c Abs. 1 BGB, der Anbieterkennzeichnung gem. § 5 Abs. 1 TMG als auch eine eindeutig ausgewiesene Umsatzsteuer nach der Preisangabenverordnung.

Diese Informationen konnten dabei selbst beim Bestellvorgang nicht eingesehen werden. Ein Impressum war zwar prinzipiell in der App vorhanden, allerdings führte nur ein nicht eindeutig benannter Link dorthin. Darin sah ein konkurrierender Shopbetreiber einen Wettbewerbsverstoß und mahnte den Anbieter ab und begehrte Unterlassung, obwohl Letzterer gar keine Kenntnis von den fehlenden Angaben hatte.

Die Richter des OLG Hamm folgten der Ansicht des Antragstellers der einstweiligen Verfügung und nahmen den Antragsgegner, den Anbieter des App Angebots in Anspruch. Dieser hafte für die angeführten wettbewerbsrechtlichen Verstöße verschuldensunabhängig und müsse daher auch im konkret vorliegenden Fall bereits für den objektiven Rechtsverstoß einstehen. Eine unlautere Zuwiderhandlung gegen Marktverhaltensregeln gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG setzt dabei lediglich ein objektiv rechtswidriges Verhalten voraus (vgl. auch BGH, Urt. v. 23.06.2005 – Az.: I ZR 194/02). Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Beklagte die Unlauterkeit begründenden Umstände wie die Art der Darstellung kannte, vorliegend also, dass er die Ware an den Endverbraucher über die App anbot, ohne die erforderlichen Informationen zu erteilen. Die Haftung kann dabei allein schon aus dem eigenen Handeln der des Antragsgegners hergeleitet werden.

Fazit

Das OLG Hamm stellt klar, dass die gesetzlichen Informationspflichten für Internet-Shops und -Portale genauso für das Angebot über spezielle Apps im M……

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Themen: Iphone , Impressum , Abmahnung , E-commerce , Online-recht , Olg Hamm , Kenntnis , Oberlandesgericht Hamm , Apple , Mobile Commerce , Apps , App , I 4 U 225/09
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 9. August 2010 auf http://blog-it-recht.de.

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