OLG Hamm – Gesetzliche Pflichtangaben gelten auch für Apps
Mit dem starken Wachstum des mobilen Endgerätemarkts haben sich viele Internetanwendungen als auch Webangebote in den Mobilbereich
verlagert oder werden gerade nur für diesen Bereich bereitgestellt. Kein Dienst, der nicht auch als spezielles „App“ verfügbar ist.
Im Bereich des mobilen Internets kann dabei aus rechtlicher Sicht grundsätzlich nichts anderes gelten als auch für den restlichen
Bereich des Internets. Das hat dies nun in einer aktuellen Entscheidung von Ende Mai (Urteil v.
20.05.2010 – Az.: I 4 U 225/09) für den Fall bestätigt, wenn Angebote einer Internet-Handelsplattform durch deren Betreiber für den
Abruf auf einem mobilen Endgerät optimiert werden.
Im streitgegenständlichen Sachverhalt hatte der Betreiber einer Internetplattform die Angebote seiner Webseite automatisch auch für
den Abruf auf dem iPhone als auch dem iPod Touch über
eine angeboten, um auch darüber seine Produkte verkaufen zu
können. Im Rahmen der mobilen Darstellungsform des Online Shops fehlten dabei allerdings die gesetzlichen Pflichtangaben unter
anderem zum Widerrufsrecht gem. § 312c Abs. 1 BGB, der Anbieterkennzeichnung gem. § 5 Abs. 1 TMG als auch eine eindeutig ausgewiesene
Umsatzsteuer nach der Preisangabenverordnung.
Diese Informationen konnten dabei selbst beim Bestellvorgang nicht eingesehen werden. Ein war zwar prinzipiell in der App vorhanden, allerdings führte nur ein nicht
eindeutig benannter Link dorthin. Darin sah ein konkurrierender Shopbetreiber einen Wettbewerbsverstoß und mahnte den Anbieter ab und
begehrte Unterlassung, obwohl Letzterer gar keine von den fehlenden Angaben hatte.
Die Richter des OLG Hamm folgten der Ansicht des Antragstellers der einstweiligen Verfügung und nahmen den Antragsgegner, den
Anbieter des App Angebots in Anspruch. Dieser hafte für die angeführten wettbewerbsrechtlichen Verstöße verschuldensunabhängig und
müsse daher auch im konkret vorliegenden Fall bereits für den objektiven Rechtsverstoß einstehen. Eine unlautere Zuwiderhandlung
gegen Marktverhaltensregeln gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG setzt dabei lediglich ein objektiv rechtswidriges Verhalten voraus (vgl.
auch BGH, Urt. v. 23.06.2005 – Az.: I ZR 194/02). Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Beklagte die Unlauterkeit begründenden
Umstände wie die Art der Darstellung kannte, vorliegend also, dass er die Ware an den Endverbraucher über die App anbot, ohne die
erforderlichen Informationen zu erteilen. Die Haftung kann dabei allein schon aus dem eigenen Handeln der des Antragsgegners
hergeleitet werden.
Fazit
Das OLG Hamm stellt klar, dass die gesetzlichen Informationspflichten für Internet-Shops und -Portale genauso für das Angebot über
spezielle im M……
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