OLG Hamm: Gesetzliche Informationspflichten gelten auch für Handy-Verkaufssoftware („Apps“)

Rechtsnormen: §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB InfoV, § 1 Abs. 2 PAngV, § 5 Abs. 1 Nr. 1 ff. TMG

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 20.05.2010 (Az. I-4 U 225/09) entschieden, dass die für Onlineshops geltenden gesetzlichen Informationspflichten – wie bspw. der Hinweis auf das Widerrufsrecht – ebenso für Portale gelten, die mittels spezieller Software (so z.B. sog. „Apps“ für das „iPhone“) auf mobilen Empfangsgeräten oder in veränderter Form aufgerufen werden können.

Zum Sachverhalt:

Es klagte ein Shopbetreiber, der mit Kirschkernen und anderen Füllungen für Wärmekissen handelt, gegen eine Wettbewerberin. Diese bot neben ihrer online-Präsenz auch einen „App“ für das „Apple-iPhone“ zum Donwload an, über den Verbraucher ihre Produkte beziehen konnten. Diesen mobilen Portalen fehlte es allerdings an der für online-Shops zwingend erforderlichen Widerrufsbelehrung. Zudem fehlte es an einer eindeutig ausgewiesenen Umsatzsteuer bei der Preisangabe. Diese Informationen wurden den Kunden auch nicht beim Bestellvorgang nachgereicht. Ein Impressum konnte nur durch einen nicht eindeutig benannten Link erreicht werden. Hiergegen klagte ihr Wettbewerber auf Unterlassung.

Nachdem zunächst das Landgericht Bochum der Klage statt gab, bestätigt nun auch das OLG Hamm die Vorinstanz und weist die Berufung der Beklagten ab.

Das Gericht führt hierzu aus:

„Dem Antragsteller steht als Mitbewerber der Antragsgegnerin auch in der Sache ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB InfoV, § 1 Abs. 2 PAngV, § 5 Abs. 1 Nr. 1 ff. TMG zu.

a) Die genannten Vorschriften über die Informationspflichten in Zusammenhang mit Angeboten an Endverbraucher stellen sämtlich Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.

b) Es liegt ein objektiv rechtswidriger Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vor. Endverbrauchern wird auf die beanstandete Weise Ware der Antragsgegnerin angeboten, ohne dass die Verbraucher vor Einleitung des Bestellvorgangs über ihr gesetzlich bestehendes Widerrufsrecht belehrt werden. Außerdem werden sie nicht klar und verständlich über den Anbieter informiert. Der unter einem insoweit nicht aussagekräftigen Zeichen mögliche Link auf das Impressum der Antragsgegnerin genügt nicht, wie das Landgericht schon zutreffend ausgeführt hat. Schließlich ist bei ihrer Preisangabe entgegen § 1 Abs. 2 PAngV auch nicht zu erkennen, dass in dem Preis die Umsatzsteuer enthalten ist.

c) Die Antragsgegnerin haftet für das gegenüber den Nutzern der Apple Endgeräte gesetzwidrige Verhalten auch ohne Kenntnis von der Darstellung des Angebots. Wird ein auf einer Handelsplattform eingestelltes Angebot vom Betreiber der Plattform automatisch für den Abruf durch mobile Endgeräte optimiert und kommt es beim m…

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Themen: Bgb , Olg Hamm , Apple , Ebay Und Onlineshops
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 23. August 2010 auf http://ra-dr-graf.de/blog/.

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