Werbung mit Garantien – eBay vs. Online-Shop
Szary Blog | 13. Februar 2012 — Die Werbung mit einer Garantie ist bei Verkäufern sehr beliebt. Dennoch ist vielen Verkäufern nicht bewusst, welche Information…
OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2011, Az. 4 U 98/11 § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 477 BGB
Das OLG Hamm hat die Werbung eines eBay-Handlers mit der “vollen Garantie” für wettbewerbswidrig befunden, soweit die Garantiebedingungen nicht ausreichend dargelegt seien. Der BGH hatte zwar entschieden, dass die Garantiebedingungen von einem Onlinehändler nicht angegeben werden müssen, allerdings nur, wenn es sich dabei noch nicht um ein konkretes Angebot, sondern eine sog. invitatio ad offerendum handele, also eine (schriftliche) Aufforderung des Onlinehändler an den interessierten Kunden, seinerseits gegenüber dem Händler ein Angebot abzugeben. Dieser Wettbewerbsverstoß stelle auch eine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG (früher: “Bagatelle”) dar, da § 477 BGB eine europarechtliche Verbraucherinformationspflicht zu Grunde liege. Zitat aus der Entscheidung des OLG Hamm:
“Die Ankündigung „Volle Garantie” ist eine Garantieerklärung i. S. d. § 477 BGB. Denn sie beschränkt sich nicht auf eine bloße „Werbung mit einer Garantie”, sondern bezieht sich auf ein konkretes Verkaufsangebot des Beklagten im Internet.
Abweichend vom übrigen Onlinehandel, wo eine vom Unternehmer auf seiner Internetseite angepriesene Ware oder Dienstleistung im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum - und allein hierüber verhält sich das vom Beklagten zitierte Urteil des BGH GRUR 2011, 638 - nur zu Angeboten der Verbraucher einlädt, ist nämlich die Einstellung der Ware auf der eBay-Webseite ein rechtsgeschäftlich bindendes Angebot an den Interessenten, der dieses Angebot lediglich noch durch Betätigen der „Sofort-Kaufen”-Funktion annehmen kann (vgl. BGH N…
» Vollständiger ArtikelErschienen 14. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.
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