OLG Hamm: Zur Frage, wann ein eBay-Verkauf “privat”, und wann er “gewerblich” erfolgt / Irreführung durch Verschleierung der unternehmerischen Tätigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2012, Az. 1-4 U 161/11 PKH § 3 UWG, § 5 UWG, Nr. 23 des Anh. zu § 3 Abs. 3 UWG, § 14 BGB

Das OLG Hamm hat sich dezidiert mit der Differenzierung zwischen privater und gewerblicher Verkaufstätigkeit auf der Internethandelsplattform eBay befasst. Es entschied, dass mit der Angabe “Privatverkauf” der gewerbliche Charakter des Handelns nicht aufgedeckt werde und somit ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliege. Nr. 23 des Anh. zu § 3 Abs. 3 UWG bestimmt hierzu: “Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind … Nr. 23 die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig“. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Hamm

Beschluss

In der einstweiligen Verfügungssache … hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm durch … am 05.01.2012 beschlossen :

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 07.11.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

A. Die Antragstellerin vertreibt auf der Internetplattfonn eBay unter dem Mitgliedsnamen “big-multimedia” als gewerbliche Verkäuferin u.a, Digitalkameras. Die Antragsgegnerin ist seit dem 14.10.2010 als private Verkäuferin unter dem Mitgliedsnamen … registriert. Am 20.05.2011 bot die Antragsgegnerin insgesamt 18 als defekt beschriebene Digitalkameras an. Ihr Bewertungsprofil (Anlage 1 zur Antragsschrift vom 31.05.2011/81. .. 18 d.A.) wies zu diesem Zeitpunkt für den Vormonat 45 und für die letzten 12 Monate 75 positive Bewertungen auf.

Die Antragsgegnerin hatte seit Februar 2011 bis Anfang Juni 2011 etwa 80 Kameras bei eBay eingestellt, womit sie insgesamt ca. 400,00 EUR einnahm. Es handelte sich um defekte Geräte, die ihr ein Bekannter nach Einstellung seines Handel- und Reparatursetvice für elektronische Artikel geschenkt hatte. Dieser hatte die Kameras anlässlich eines Umzuges im Juli 2010 entsorgen wollen. Der Antragsgegnerin waren die Geräte hierfür zu schade. Sie lagerte sie deshalb zunächst ein, bevor sie sie bei eBay anbot.

Mit Schreiben vom 20.05.2011 (Anlage 3 zur Antragsschrift vom 31.05.2011/81. 29ft. d.A.) mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Auf Antrag der Antragstellerin vom 31.05.2011 untersagte das Landgericht Bochum der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel mit Beschluss vom 01.06.2011, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Femabsatzverträgen über Digitalkameras mit privaten Endverbrauchem. auf dem Onlinemarktplatz eBay als privater Verkäufer aufzutreten oder den Eindruck zu erwecken, privater Verkäufer zu sein, wie unter dem Mitgliedsnamen … geschehen. Hiergegen legte die Antragsgegnerin Widerspruch…

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Themen: Ebay , Abmahnung , Beschluss , Unterlassung , Uwg , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Irreführung , Verbraucher , Olg Hamm , Registriert , Unternehmer , Oberlandesgericht Hamm , Powerseller , Verkauf , Privatverkauf , Ebay News+recht , Gewerbliche Tätigkeit , Gewerblicher
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 16. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.

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