OLG Hamm: Formulierung "Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung" nicht abmahnbar
Unberechenbares OLG Hamm? Die Belehrung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung" sei laut OLG Hamm
jedenfalls nicht zu beanstanden (Urteil vom 05.11.2009, Az. I-4 U 121/09).
Dies begründete das Gericht wie folgt:
"Der hat schon wiederholt über Fälle entschieden, bei
denen über den Fristbeginn beim Widerrufsrecht mit der Formulierung belehrt wurde, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser
Belehrung beginnt. Eine solche Belehrung hat der Senat sogar in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise für irreführend gehalten (vgl.
OLG Hamm MMR, 2007, 377, vgl. Urteil vom 6. März 2008 - 4 U 206/07; Urteil vom 12 März 2009 - 4 U 225 / 08, Urteil vom 14. Mai 2009 - 4
U 16/09 und Urteil bom 30. Juli 2009 - 4 U 58/09). Beim kann in diesen Fällen angesichts der Formulierung der falsche Eindruck entstehen, dass die Frist
schon durch die vorvertragliche Informaton zu laufen beginnt."
Der vorliegende Fall sei jedoch in entscheidender Weise anders zu beurteilen. Der früheste Beginn der Rückgabefrist werde vorliegend
nicht nur an den Erhalt der fraglichen Belehrung geknüpft, sondern auch an den Erhalt der Ware, der für deren Rücksendung ohnehin
eine zentrale Bedeutung habe. Der Verbraucher wisse somit, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor er auch die Ware erhalten
hat. Damit sei hier klargestellt, dass es auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Belehrung auf der Angebotsseite des Verkäufers
im Internet nicht ankommen könne. Dem oben geschilderten Irrtum könne der Verbraucher somit gerade nicht erliegen (vgl. hierzu auch
OLG Köln MMR, 2007, 713, 716.
"Selbst wenn der Verbraucher irrig annehmen sollte, dass er die zusätzlich zum Erhalt der Ware erforderliche Belehrung schon
erhalten hat, wirkt sich dieser Irrtum nicht zu seinen Lasten aus, weil davon auszugehen ist, dass ihm die noch erforderliche Belehrung
in Textform entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung des § 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB spätestens mit dem Erhalt der Ware zugeht. Dafür,
dass der Beklagte gegen diese gesetzliche Pflicht verstößt und mit der Ware keine zusätzliche Belehrung versendet, was einen anderen
Wettbewerbsverstoß darstellen würde, hat der Kläger nichts vorgetragen. Es war im Gegenteil jedenfalls in erster Instanz sogar
unstreitig, dass den Kunden mit der Warenlieferung immer eine Belehrung in Textform übersandt wird. Das in der Berufungsinstanz
erfolgte pauschale Bestr…
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