OLG Hamm: Filesharing - Keine Datenspeicherung für zukünftige Verletzungen / Berichtet von Dr. Damm & Partner

OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2010, Az. I-4 W 119/10 § 101 Abs. 1, 10 UrhG Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Antrag eines Rechteinhabers für einen Musiktitel gegen einen Provider, IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte für künftige Rechtsverletzungen zu speichern, zurückzuweisen ist. Ebenso hatte bereits das OLG Frankfurt vor knapp einem Jahr entschieden. Für den geltend gemachten Anspruch bestehe keine gesetzliche Grundlage. Zwar sei zu befürchten, dass Auskunftsansprüche von Rechteinhabern an Hand bereits ermittelter IP-Adressen ins Leere laufen können, wenn die relevanten Daten zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits gelöscht wurden. Dies rechtfertige jedoch nicht, den Provider zu einer Datenspeicherung “auf Zuruf” zu verpflichten. Die Antragstellerin begehre vorliegend nicht eine Sicherung der Verkehrsdaten nach bereits festgestellten Verstößen auf der Grundlage entsprechend ermittelter IP-Adressen, sondern - wenn auch wegen vorheriger Verstöße gewissermaßen anlassbezogen - bereits zuvor im Hinblick auf erst zukünftige und erwartete Rechtsverletzungen in Bezug auf bestimmte Tonaufnahmen, um so Löschungen prophylaktisch zu verhindern. Eine solche Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzrechts könne gerichtlich nicht bestimmt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Hamm

Beschluss

In dem Rechtsstreit

wird die Beschwerde der Antragstellerin vom 07.10.2010 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 03.09.2010 zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,- € festgesetzt. Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Landgericht hat ihren Antrag, der auf die Speicherung von IP-Adressen und Verbindungszeitpunkten (Verkehrsdaten) gerichtet ist, die der Beteiligten in Bezug auf Aufnahmen der Künstler “The Disco Boys” mit Bezug auf eine künftige Verletzungshandlung mitgeteilt werden, zu Recht zurückgewiesen.

Abgesehen davon, dass schon die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nötige Dringlichkeit nach §§ 101 IX UrhG, 49 FamFG insofern zweifelhaft ist, als nicht glaubhaft gemacht ist, ob und inwieweit kurzfristig wieder entsprechende Verletzungen der streitgegenständlichen Rechte zu besorgen sind, besteht für das Antragsbegehren der Antragstellerin in der Sache keine gesetzliche Grundlage. Die Antragstellerin greift im Kern die Löschungspraxis der Beteiligten an. Gefordert ist bereits im Vorfeld einer gerichtlichen Auskunfts- und Sicherungsanordnung nach §§ 101 II, IX UrhG eine Speicherung der fraglichen Verkehrsdaten zur Vorbereitung und zur Ausfüllung einer solchen Anordnung. Voraussetzung für die begehrte richterliche Anordnung is…

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Erschienen 17. Dezember 2010 auf http://damm-legal.de.

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