OLG Hamm: Öffentliche Veranstaltung mit Musikwiedergabe bedarf unter Umständen der Einwilligung der GEMA
OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2010, Az. I-4 U 59/10§ 97 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 UrhG; 13b Abs. 1 UrhWahrnG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass für eine öffentliche Wiedergabe von Musikstücken im Rahmen eines Festivals Nutzungsrechte bei der
GEMA erworben werden müssen, wenn die Musikstücke in deren Repertoire geschützt sind. Für den zu Grunde zu legenden sei die pauschal ermittelte Größe der Veranstaltungsfläche maßgeblich.
Im vorliegenden Fall hatte der beklagte Veranstalter eines Stadtfestes ca. 30.000 EUR an die GEMA zu entrichten - bei vorheriger
Anmeldung wäre lediglich die Hälfe angefallen. Zur Berechnung des Tarifs führte das Gericht aus, dass es unerheblich sei, wie viele
Menschen die Veranstaltung besucht hätten und ob diese zufällig oder gar nur unfreiwillig in den Genuss der gekommen seien. Auch die Wetterlage könne bei dieser Berechnungsweise
grundsätzlich keinen Einfluss haben. Zum Volltext der Entscheidung:
Hamm
Urteil
Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. Februar 2010 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf in Anspruch, weil er im Rahmen der in der Zeit vom 2. bis 5. Juli 2009 durchgeführten
“Bochum Total 2009″ geschützte
Musik aus dem GEMA-Repertoire wiedergegeben hat, ohne dass für diese Musikwiedergabe Nutzungsrechte erworben worden sind.
Der Beklagte führt seit 1986 in Bochum die Musikveranstaltung “Bochum Total” durch, zuletzt bis zum Jahre 2008 unter seiner Firma “D
Bochum”. Im Jahre 2009 gründete der Beklagte die “Bochum Total 2010 UG” (haftungsbeschränkt), deren alleiniger Gesellschafter und
Geschäftsführer er ist. Diese Gesellschaft trat auch im Genehmigungsverfahren als Veranstalter von “Bochum Total 2009″ auf.
Die Klägerin forderte den Beklagten mit einem an dessen Prozessbevollmächtigten gerichteten Schreiben vom 22. Juni 2009 (Anlage K 4
-Bl.26 ff.) auf, für das Festival “Bochum Total 2009″ nach dem Tarif U-VK eine Vergütung in Höhe von 12.469,32 € zu zahlen. Weder der
Beklagte noch die neu gegründete Bochum Total 2010 UG zahlten vor Beginn der Veranstaltung diese Vergütung. Sie wurde auch nicht
hinterlegt.
Nach Durchführung der Veranstaltung berechnete die Klägerin dem Beklagte…
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