OLG Hamm: Fehlende Pflichtangaben im Web-Impressum kein Bagatellverstoß - Fehlen im Impressum eines Diensteanbieters entgegen den gesetzlichen Vorgaben Pflichtangaben wie das Handelsregister, die Handelsregisternummer oder die Umsatzsteueridentifikationsn

1. Fehlt im Web-Impressum eines Diensteanbieters entgegen den gesetzlichen Vorgaben nach §§ 312c BGB i.V.m. §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG die Angabe des Handelsregisters, der diesbezüglichen Registernummer, die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer, liegt hierin ein Wettbewerbsverstoß (§ 4 Nr. 11 UWG), der nicht lediglich als unbeachtlich anzusehen ist (§ 3 Abs. 1 UWG). Ein solcher Verstoß ist geeignet, dass wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Seit dem 12.12.2007 sind hierbei die Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) zu berücksichtigen, die auch in das seit dem 30.12.2008 in Kraft getretene UWG eingeflossen ist. 2. Nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG (UGP-Richtlinie) werden alle Informationen als wesentlich eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht im Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Hierzu gehören nach Anhang II zu Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG (UGP-Richtlinie) auch die Pflichtangaben nach Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"), der in § 6 TDG umgesetzt worden ist und dem nunmehr § 5 TMG entspricht. 3. Zweck der Anbieterkennzeichnung ist, dass gewisse Standards bei der Angabe von Informationen, die dem Verbraucherschutz dienen, gebildet und eingehalten werden. Ein nicht nur unerheb…

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Themen: Uwg , Olg Hamm
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 30. Juli 2009 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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