OLG Hamm: Fehlen von Registergericht und UstID im Impressum abmahnbar (m. Anm.)

OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2009, Az. 4 U 213/08 – Red. Leitsätze:

Eine Unterscheidung danach, welche der Pflichtangaben, die der Gesetzgeber im TMG für erforderlich hält, wesentlich sind und welche nicht, verbietet sich. Es besteht ein Interesse der Verbraucher, Informationen darüber zu erlangen, wo diese Gesellschaft registerrechtlich beheimatet ist, ob sie in einem deutschen Register eingetragen ist, wer die Gesellschafter sind, und wie ihre Vertragsverhältnisse geregelt sind. Mit dem Argument, dass insofern beim Fehlen der Steueridentitätsnummer kein nennenswerter oder ersichtlicher Wettbewerbsvorteil erzielt werde, wird mitunter die Auffassung vertreten, die Nichtangabe stelle keine relevante Wettbewerbswidrigkeit dar. Gegen die Annahme eines Bagatellverstoßes spricht hier, wie zuvor bereits ausgeführt, jedoch entscheidend, dass sich das Gericht als Rechtsprechungsorgan nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden kann, dass die geforderten Angaben eben doch unwesentlich und von daher nicht zu ahnden sind.

Anm. / Zum 4. Leitsatz: Ob diese Ahndung aber gerade durch eine Abmahnung und die Abwälzung der verbundenen Abmahnkosten geschehen muss, ist zu bezweifeln.

Dieses Rechtsinstitut der Abmahnung und Erstaattung der Abmahnkosten ist in Deutschland in besonderer Form ausgeprägt und gerade nicht Gegenstand des EU-Verbraucherschutzes gewesen. Daher hätte das OLG Hamm wohl eher eine Vorlagefrage an den EuGH formulieren müssen. Letztlich steht dem EuGH die Auslegung über die VerbraucherschutzRL zu den Pflichtangaben (”Impressum”) zu. Vorliegend ist nämlich das Urteil des OLG Hamm auch eine “Entscheidung” über die Auslegung des EU-Verbraucherschutzes und damit eine Bestätigung “aus eigener Machtvollkommenheit”. Der Unterschied besteht nur darin, dass hier die Einhaltung der “europarechtlichen Vorgaben” im konkreten Verfahren durch das Abmahnverfahren der Klägerin bestätigt wurden. Der Verbraucherschutz soll aber gerade in der EU einheitlich ausgelegt werden. Der deutsche Sonderweg “Abmahnung” ist nicht amtlich vorgesehen. Deshalb wäre es richtig gewesen, den Fall dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.

Zum 1. Leitsatz: Mit Sicherheit sollen die Gerichte nicht die Erfordelichkeit der Pflichtangaben im Gesetz prüfen. Eine Prüfung der Erheblichkeit im Einzelfall ist aber die Aufgabe eines Gerichts. Das ist gerade der Zweck der Berufung von Gerichten zu Entscheidungen im Einzelfall und die Trennung der Rechtsprechung von der Rechtsetzung. Die Sprache und der Duktus der Entscheidung sind also methodisch und im Ergebnis zu kritisieren.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2009, Az. 4 U 213/08 – Fehlen einer vorhandenen Umsatzsteueridentifikationsnummer im Impressum abmahnbar

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.09.2008 v…

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Themen: Deutschland , Tmg , Eugh , Impressum , Verbraucherschutz , Abmahnung , Urteile , Abmahnungen , Community-recht , Ecommerce , Web-design , Pflichtangaben , Verbraucher , Olg Hamm , Anm , Domain-recht , Online-auktionen , Impressum Registergericht

Erschienen 23. Juli 2009 auf http://www.jur-blog.de.

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