OLG Hamm: ersparte Aufwendungen beim Zusammenleben mit volljährigem Sohn

Das Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Partner kann unter dem Gesichtspunkt ersparter Wohn- und Haushaltskosten die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten mindern. Ein leistungsfähiger Partner kann auch ein volljähriges Kind sein, weil die Synergieeffekte des gemeinschaftlichen Wirtschaftens bei einer häuslichen Gemeinschaft eines Elternteils mit einem volljährigen Kind in gleicher Weise eintreten wie bei einer Wohngemeinschaft mit einem Lebenspartner.

1. Sachverhalt

Die Eheleute leben seit April 2009 getrennt. Das Scheidungsverfahren ist anhängig. Die Eheleute waren zunächst hälftige Eigentümer des in T. gelegenen Hauses. Im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Trennung übertrugen sie die Immobilie auf ihren Sohn Q. Nachdem die Eheleute zunächst aus dieser Immobilie ausgezogen waren, kehrte die Ehefrau später zurück. Sie bewohnt dieses Haus mit ihren 27 Jahre und 31 Jahre alten Söhnen Q und J, die beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Die Ehefrau beantragte die Zahlung rückständigen Trennungsunterhalts und laufenden Trennungsunterhalts ab November 2010 in Höhe von 206 Euro monatlich gefordert. Das Amtsgericht Paderborn (Az.: 84 F 273/10) hat den Ehemann antragsgemäß zur Zahlung verpflichtet. Mit seiner Beschwerde macht der Ehemann geltend, das Amtsgericht habe falsch gerechnet. Bei richtiger Berechnung auf der Grundlage der amtsgerichtlichen Zahlen ergebe sich ein Unterhaltsanspruch von nur 119,37 Euro. Zudem sei der Bedarf der Ehefrau in Höhe von 150 Euro dadurch gedeckt, dass diese mit den beiden Söhnen in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Die Söhne seien beide leistungsfähig. Nr. 6.2 der Hammer Leitlinien sei einschlägig. Die Ehefrau macht geltend, sie zahle ihrem Sohn eine Miete für die Nutzung der Wohnung. Eine Verminderung ihres Bedarfs komme daher nicht in Betracht.

2. Rechtlicher Hintergrund

Ob ein Unterhaltsberechtigter zu seinem Lebensunterhalt selbst beitragen kann, hängt zum einen davon ab, ob er eine Erwerbsobliegenheit hat. Zum anderen kann es auch davon abhängen, ob ein neuer (leistungsfähiger) Partner verhanden ist, wodurch sich die Unterhaltshöhe reduzieren kann.

Die Hammer Leitlinien sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Hamm erarbeitet worden, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung für den Bereich Unterhalt im gesamten OLG-Bezirk Hamm zu erzielen. Der Ehemann bezog sich auf Ziffer 6.2. der wie folgt lautet:

“Das Zusammenleben in einer häuslichen Gemeinschaft kann unter dem Gesichtspunkt ersparter Wohn- und Haushaltskosten nach den Umständen des Einzelfalles – bei Leistungsfähigkeit des Partners – die Bedürftigkeit mindern bzw. die Leistungsfähigkeit steigern. In der Regel kann dieser geldwerte Vorteil für die Gemeinschaft mit bis zu 20 % des Selbstbehalts/Eigenbedarfs bemessen und dem jeweiligen Partner zur Hälfte zugerechnet werden.” (Quelle: http://www.olg-hamm.nrw.de/service/…

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Themen: Unterhalt , Beschluss , Scheidung , Miete , Oberlandesgericht , Olg Hamm , Hammer , Haushalt , Unterhaltsleitlinien , Wohngemeinschaft , Trennungsunterhalt , Ehegatttenunterhalt
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 19. November 2011 auf http://www.unterhalt24.com/blog.

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