OLG Hamm: Echtheitsgarantie in Internetangeboten ist keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Das OLG Hamm (OLG Hamm, Beschluss v. 20.12..2010, Az. I-4 W 121/10) hat in einem Kostenbeschluss nach § 91a ZPO entschieden, dass
eine Echtheitsgarantie in Internetangeboten keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten sei.
Der Senat führt aus:
“Die Voraussetzungen für eine Irreführung liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Denn einem verständigen Verbraucher ist bekannt,
dass der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet ist, seine Ware als zu verkaufen, es sei denn, dass er die Ware als Nachbildung kennzeichnet. Damit hat der
Verbraucher Kenntnis von dieser selbstverständlichen bestehenden Verpflichtung. Eine Irreführung des Verbrauchers ist insoweit also
nicht möglich. Dementsprechend ist die Werbung der Antragstellerin mit der sie sich von Anbietern von Imitaten und Fälschungen, wie
es sie auf dem Markt des Textilhandels durchaus häufig gibt, abgrenzen will, als zulässig einzustufen.”
Das OLG Hamm “überstimmt” damit das Landgericht Bochum, das im Februar 2009 (LG Bochum, Urteil v. 12.02.2009, Az. I-12 O 12/09) noch
entschieden hatte, dass der Verkäufer seinen Kunden mit einer Echtheitsgarantiewahrheitswidrig vortäusche, einen besonderen Vorteil
zu bieten.
Der Senat liegt damit auf der Linie des Landgerichts Köln, das bereits im September 2009 (LG Köln, Urteil v. 15.09.2009, Az. 33 O
126/09), entschied, dass eine Irreführung nicht vorliege. Was von den Entscheidungen zu halten ist, hatten wir zum Kölner Urteil
bereits hier dargelegt.
B…
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