OLG Hamm: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" - Eine vorvertragliche Information des Verbrauchers gem. § 312c Abs. 1 BGB mit der Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" genügt nicht den gese

1. § 312 c Abs. 1 BGB verweist auf § 1 BGB-InfoV und damit auch auf Ziffer 10 dieser Vorschrift. Danach muss auch über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie über die Bedingungen seiner Ausübung informiert werden. Zu diesen Bedingungen gehört auch die Widerrufsfrist. Angesichts der entscheidenden Bedeutung dieser Frist für den Verbraucher muss diese Information präzise sein. Dazu gehört vor allem, dass jeder Eindruck vermieden werden muss, dass bereits diese vorvertragliche Information irgendwelche Fristen in Lauf setzen kann. <br><br> 2. Eine vorvertragliche Information des Verbrauchers gem. § 312c Abs. 1 BGB mit der Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen und ist wettbewerbswidrig. Einer derartigen Fristenklausel fehlt jeder Hinweis darauf, dass die eigentliche - Frist auslösende - Belehrung des Käufers/Verbrauchers über sein Widerrufsrecht erst mit einer Belehrung in Textform (etwa mit der eigentlichen Bestellung) erfolgen kann. <br><br> 3. Die Fassung einer Klausel mit dem Inhalt "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung"…

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Erschienen 23. August 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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