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OLG Hamm: Der Satz ... Änderungen und Irrtümer vorbehalten, Abbildung ähnlich, stellen keine AGBs dar

am 19.06.2008 von http://www.drbuecker.de

Im Urteil vom 29.11.2007 – 17 U 91/07 hat das OLG Hamm entschieden, dass die Fussnote mit dem Inhalt „... Änderungen und Irrtümer vorbehalten, Abbildung ähnlich“ keine AGBs darstellen. Daher scheidet auch eine Inhaltskontrolle durch das Gericht aus. Es schließt sich damit dem entsprechenden Urteil des LG Dortmund vom 13.04.2007 – 8 O 313/06 an. 1. Im vorliegenden Fall vertreibt der Beklagte (Anbieter von Kommunikationsdienstleistungen) einen Katalog, in dem er seine Produkte anpreist und zusätzlich über die damit verbundenen Konditionen und Preise näher informiert. Allerdings findet sich auf den meisten Doppelseiten am Ende des Textes der Satz: „... Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich“.Die Klägerin sieht darin Allgemeine Geschäftsbedingungen und damit verbunden eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher, da der Inhalt des Katalogs geeignet sei, bei Abschluss des Vertrages Leistungsinhalt zu werden. 2. Der Ansicht der Klägerin ist das OLG Hamm nicht gefolgt. § 305 Abs. 1 BGB setzt eine Vertragsbedingung voraus, das bedeutet, die Erklärung des Verwenders muss die Absicht haben, den Vertragsinhalt zu regeln. Nach dem objektiven Wortlaut muss der Empfänger den Eindruck haben, dass mit der Erklärung der Inhalt eines vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden soll. Prinzipiell können auch Hinweise in Werbeprospekten oder auf Preisschildern ABG-Charakter zukommen, da auch sogenannte Vertragsabschlussklauseln das Zustandekommen des Vertrages zum Gegenstand haben oder ein vorvertragliches Rechtsverhältnis begründen können. Ob dies aber auch in der konkreten Situation der Fall ist, ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln.Die Auslegung des OLG Hamm folgt der des LG Dortmund und sieht hier keine ABGs, da in …

OLG Hamm: Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich - Die Hinweise Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich in einem Produktkatalog stellen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Die Hinweise Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich in einem Produktkatalog stellen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. 2. Die Legaldefinition der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt gemäß § 305 Absatz 1 BGB…

Die Hinweise Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich stellen keine AGB dar!

IT-Recht Kanzlei - Nachrichten / Nach Ansicht des OLG Hamm stellen die in einem Reklameprospekt enthaltenen Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. So handele es sich bei lebensnaher B…

OLG Hamm: Zu den Anforderungen an eine AGB-Klausel

BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE / Häufig sind AGB-Klauseln und deren Auslegung Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten. Dabei ist in der Rechtsprechung ohnehin umstritten, ob ein Verstoß gegen Vorschriften zur Vertragsgestaltung überhaupt einen Wettbewerbsver…

OLG Hamm: Kataloghinweise “Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich” stellen keine AGB dar.

Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte / OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2007, Az. 17 U 91/07 §§ 133, 157, 305 Absatz 1, 305 c Absatz 2, 434 Absatz 1 Satz 3 BGB, § 1 UKlaG, §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 543 Absatz 2 Nr. 1 ZPO Diese Entscheidung ist nur mit Vorsicht auf Warenangebote bei eBay, Ama…

OLG Hamm: Bemerkungen auf der Produktseite eines Kataloges sind keine AGB

Handakte WebLAWg / In einem Urteil des OLG Hamm vom 29.11.2008 (Az. 17 U 91/07) hatten die Richter über Bemerkungen auf den Produktseiten eines Kataloges zu entscheiden. Im vorliegenden Sachverhalt hatte der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer gegen…

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Dr. Bücker Newsfeed / Im Urteil vom 26.03.2008  Az. 17 C 62/08 entschied das AG Hamm, dass eine Regelung über die Entgeltlichkeit einer Leistung bei vorheriger Anpreisung als „umsonst“ oder „gratis“ eine überraschende Klausel im Sinne des § 3…

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