OLG Hamm: Bezeichnung von Waren mit Namen von bekannten Persönlichkeiten zu Dekorationszwecken ist keine Markenverletzung / “Promi-Brötchen”

OLG Hamm, Urteil vom 17.10.2006, Az. 4 U 101/06 § 14 Abs. 2 MarkenG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Verwendung von Namen berühmter Persönlichkeiten keine markenmäßige Benutzung darstellt, wenn dies lediglich zu Dekorationszwecken dient. Im streitigen Fall hatte eine Bäckerei zur Benennung einer Brotsorte Hinweisschildchen mit der Bezeichnung “X1″ aufgestellt und auf Abmahnung des Inhabers der Marke “X2″ eine Unterlassungserklärung abgegeben. Im Folgenden ging es nur noch um die Höhe des Schadensersatzes. Ein markenrechtlicher Schadensersatzanspruch der Markeninhabers der auch für Brot eingetragenen Marke “X2″ sei nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht entstanden. Eine markenmäßige Benutzung der Bezeichnung “X1″ sei gerade nicht erfolgt, denn dafür hätte der Verwender die Bezeichnung auch als Herkunftshinweis benutzt haben müssen. Eine dekorative Verwendung von Namen bekannter Personen als schmückendes Beiwerk zur Ware sei keine markenmäßige Benutzung, ebenso wenn diese Namen als Best…

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Themen: Benutzung , Marke , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Olg Hamm , Herkunft , Werbung , Markenmäßige , Verwendung , Herkunftsnachweis
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 7. Januar 2010 auf http://damm-legal.de.

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