OLG Hamm: Übertragung der Rücksendekosten beim Verbraucherwiderruf - Die nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB erforderliche (vertragliche) Vereinbarung kann nicht nur im Rahmen der Belehrung über die Widerrufsfolgen erfolgen.

1. Die Übertragung der regelmäßigen Kosten der Rücksendung auf den Käufer beim (Verbraucher-) Widerruf in den Fällen von § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB (sog. "40-Euro-Klausel") kann nur durch eine diese Rechtsfolgen begründende (vertragliche) Vereinbarung außerhalb der Widerrufsbelehrung erfolgen. Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich auch im Rahmen einer entsprechenden Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich. 2. Erfolgt die Vereinbarung im Sinne von § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unterliegt eine solche Regelung voll den Wirksamkeitserfordernissen der §§ 305 ff. BGB. 3. Eine (vertragliche) Vereinbarung nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB nur im Rahmen der Belehrung über die Widerrufsfolgen ist nicht möglich, da diese Belehrung einseitigen Charakter besitzt, nicht zum eigentlichen Bestellvorgang gehört und insofern nicht zugleich Vertragsbestandteil ist (mit Verweis auf: OLG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2009 - Az. 2 U 51/09; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 24.01.2008 - Az. 3 W 7/08). Einem solchen bloßen Hinweis im Rahmen der Widerrufsbelehrung kommt nicht die Qualität einer vertraglichen Regelung über die Kostentragung im Sinne von § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB zu. Der Verbraucher vermutet vertragliche Regelungen nicht im Rahmen der Widerrufsbelehrung sondern nur die Aufklärung über gesetzlich vorgegebene Rechte und Folgen. Gleiches gilt, wenn die Widerrufsbelehrung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen wird. 4. Eine Widerrufsbelehrung mit dem Hinweis, dass der Verbraucher die Kosten der …

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Themen: Bgb , Olg Hamm , Vereinbarung , Stuttgart

Erschienen 2. April 2010 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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