OLG Hamm über Beratungs- und Dokumentationspflichten
Ein ist bei einer Verletzung der Dokumentationspflichten nur dann
schadenersatzpflichtig (§ 63 VVG), wenn dies kausal zu einem Schaden oder einem Beweisnachteil führt. in einem Urteil vom
4.12.2009 (Az.: 20 U 131/09) (auf der verlinkten Seite einfach das Aktenzeichen angeben, um zur Originalentscheidung zu gelangen).
Bei klar artikulierten, fest abgegrenzten Anfragen eines Verbrauchers nach einem bestimmten Versicherungsschutz treffen den
Vermittler auch keine weiteren, anlassbezogenen Fragepflichten (§ 61 VVG).
Ein Ehepaar kaufte ein gebrauchtes Wohnmobil für 22.000 Euro. Das “alte” wurde in Zahlung gegeben, der Rest über einen Kredit
finanziert. Für die Autoversicherung wandte sich das Ehepaar an seine Versicherungsagentur, bei der es schon seit Jahren Kunde war.
Versicherungsbüro und Ehepaar einigten sich darauf, dass das neue Wohnmobil „wie bisher“ versichert werden sollte, also
Kfz-Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung. Eine Vollkasko gab es nicht.
Es kommt, wie es kommen musste : Das Wohnmobil geriet bei einem Überholvorgang ins Schlingern, verunfallte. Der Schaden betrug etwa
21.000 Euro. Diesen Schaden verlangte man vom Vermittler wegen Verstoßes gegen die Frage- sowie die Beratungs- und
Dokumentationspflicht zurück. Es kam zum Rechtsstreit.
Sowohl in der ersten Instanz vor dem Landgericht
(Urteil vom 22.4.2009, Az.: 22 O 194/07) als auch vor dem Oberlandesgericht Hamm unterlagen die Wohnmobilbesitzer.
Das OLG : Zwar muss ein Versicherungsvertreter bei der Vermittlung von Versicherungsschutz seine Kunden nach deren Wünschen und
Bedürfnissen fragen. Dies gilt nach Üb…
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