OLG Hamm: Behördliche Nummer via Google-Maps wertlos

Einen kuriosen Sachverhalt hatte das OLG Hamm 2007 ( 2 UF 11/07) zu entscheiden:

Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin oder dessen Büroangestellten haben die für den Versand der Berufungsbegründungsschrift auswählte Telefaxnummer aus der Startseite von “Google-Maps” entnommen, ohne sich durch einen Mausklick auf die behördeninterne Seite des Oberlandesgerichts davon zu vergewissern, dass es sich dabei um die richtige Nummer handelt. Durch eine telefonische Anwahl der auf der Startseite von “Google-Maps” an zweiter Stelle angegebenen Nummer haben sie festgestellt, dass es sich dabei um eine Telefaxnummer handelt, und diese fälschlicherweise für die Telefaxnummer des Oberlandesgerichts gehalten. Der anschließend übermittelte Sendebericht enthält zwar einen “OK-Vermerk”, aber keinen Hinweis auf den Empfänger der Nachricht.

Das OLG stellt klar, dass es so nicht geht:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf sich die im Rahmen der Ausgangskontrolle gebotene Überprüfung des Sendeberichts nicht auf die Überprüfung beschränken, ob die darin ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor ausgewählten identisch ist. Wurde die Faxnummer nicht aus einem bewährten EDV-Programm des Anwalts in seiner neusten Fassung entnommen, sondern aus anderen Verzeichnissen oder Listen, ist die Verwechslungsgefahr besonders hoch. Deshalb ist die im Sendebericht angegebene Empfängernummer auch daraufhin zu überprüfen, ob es sich hierbei um die richtige Empfängernummer handelt (BGH, Beschluss vom 24.6.2004 – VII ZB 35/03 -; Beschluss vom 22.6.2004 – VI ZB 14/04 - , abgedruckt in NJW 2004 3491, 3492; BGH Beschluss vom 10.5.2006 – XII ZB 267/04 -). [...]

Dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin diesen an ihn zu stellenden Sorgfaltspflichten nachgekommen ist, ist weder vorgetragen, noch aus den Umständen ersichtlich. Die Ermittlung der zutreffenden Telefaxnummer wäre darüber hinaus unschwer möglich gewesen durch einen Mausklick auf den direkt darunter angeführten “link” zur offiziellen Eingangsseite des Oberlandesgerichts. Ein konkreter Anlass zu einer entsprechenden Überprüfung ergab sich nicht nur daraus, dass die aus der betreffenden Startseite ausgewählte Nummer nicht als Telefaxnummer ausgewiesen war, sondern auch daraus, dass die betreffende Startseite mehrere “links” zu unterschiedlichen am gleichen Ort ansässigen Behörden auswies. Hinzu kommt, dass die angewählte Telefaxnummer nicht mit der Telefaxnummer übereinstimmte, die bei der erfolgreichen Übersendung der Berufungsschrift am 29.12.2006 angewählt worden ist.

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Themen: Google , Olg Hamm , Njw , Google Maps , Praxis & Alltag

Erschienen 11. Mai 2009 auf http://www.blawjob.de.

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