OLG Hamm: Behördliche Nummer via Google-Maps wertlos
Einen kuriosen Sachverhalt hatte das OLG Hamm 2007 ( 2 UF 11/07) zu entscheiden:
Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin oder dessen Büroangestellten haben die für den Versand der Berufungsbegründungsschrift
auswählte Telefaxnummer aus der Startseite von “Google-Maps” entnommen, ohne sich durch einen Mausklick auf die behördeninterne Seite
des Oberlandesgerichts davon zu vergewissern, dass es sich dabei um die richtige Nummer handelt. Durch eine telefonische Anwahl der
auf der Startseite von “Google-Maps” an zweiter Stelle angegebenen Nummer haben sie festgestellt, dass es sich dabei um eine
Telefaxnummer handelt, und diese fälschlicherweise für die Telefaxnummer des Oberlandesgerichts gehalten. Der anschließend
übermittelte Sendebericht enthält zwar einen “OK-Vermerk”, aber keinen Hinweis auf den Empfänger der Nachricht.
Das OLG stellt klar, dass es so nicht geht:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf sich die im Rahmen der Ausgangskontrolle gebotene Überprüfung des Sendeberichts
nicht auf die Überprüfung beschränken, ob die darin ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor ausgewählten identisch ist. Wurde die
Faxnummer nicht aus einem bewährten EDV-Programm des Anwalts in seiner neusten Fassung entnommen, sondern aus anderen Verzeichnissen
oder Listen, ist die Verwechslungsgefahr besonders hoch. Deshalb ist die im Sendebericht angegebene Empfängernummer auch daraufhin zu
überprüfen, ob es sich hierbei um die richtige Empfängernummer handelt (BGH, Beschluss vom 24.6.2004 – VII ZB 35/03 -; Beschluss vom
22.6.2004 – VI ZB 14/04 - , abgedruckt in NJW 2004 3491, 3492; BGH Beschluss vom 10.5.2006 – XII ZB 267/04 -). [...]
Dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin diesen an ihn zu stellenden Sorgfaltspflichten nachgekommen ist, ist weder
vorgetragen, noch aus den Umständen ersichtlich. Die Ermittlung der zutreffenden Telefaxnummer wäre darüber hinaus unschwer möglich
gewesen durch einen Mausklick auf den direkt darunter angeführten “link” zur offiziellen Eingangsseite des Oberlandesgerichts. Ein
konkreter Anlass zu einer entsprechenden Überprüfung ergab sich nicht nur daraus, dass die aus der betreffenden Startseite
ausgewählte Nummer nicht als Telefaxnummer ausgewiesen war, sondern auch daraus, dass die betreffende Startseite mehrere “links” zu
unterschiedlichen am gleichen Ort ansässigen Behörden auswies. Hinzu kommt, dass die angewählte Telefaxnummer nicht mit der
Telefaxnummer übereinstimmte, die bei der erfolgreichen Übersendung der Berufungsschrift am 29.12.2006 angewählt worden ist.
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.