OLG Hamm: Auflösende Bedingung in Unterlassungserklärung wirksam
OLG Hamm, Urteil vom 25.02.2010, Az. 4 U 189/09 § 7 UWG; § 823 Abs. 1 BGB
Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine auflösende Bedingung in einer mit dem Wortlaut “Die Unterlassungserklärung wird unter der
auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d. h. auf Gesetz oder höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden Klärung des
zu unterlassenden Verhaltens abgegeben” wirksam ist. Zwar sei nicht definiert, was genau eine “Klärung” sei, aus dem Umständen ergebe
sich jedoch hinreichend deutlich, dass die Bedingung in einer nachträglichen Billigung des verbotenen Verhaltens bestehen soll.
Dementsprechend sei die durch die abgegebene Unterlassungserklärung auch mit der zitierten Bedingung
entfallen. Zum Volltext der Entscheidung:
Hamm
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das am 01. September 2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des
Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Rechtsanwalt, der im Internet unter “Internetadresse” auf seine Kanzlei hinweist. Zwischen ihm und dem Beklagten
bestand und besteht keine Geschäftsbeziehung. Am 14. Januar 2009 rief eine Mitarbeiterin des Beklagten beim Kläger an und warb für
Designleistungen des Beklagten. Der Kläger zeigte sich bei dem Telefonat interessiert, so dass ihm am folgenden Tag eine E-Mail samt
Informationsbroschüre im PDF-Format übersandt wurde.
Auf die Abmahnung des Klägers hin gab der Beklagte unter dem 22. Januar 2009 folgende Unterlassungserklärung ab:
“Hiermit verpflichtet sich das Systemhaus H, Inh. T H, C gegenüber Herrn Rechtsanwalt N in C,
1. es künftig zu unterlassen, Werbe-Anrufe an die Kanzlei von Herrn y richten,
2. unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende
Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1 eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 € an Herrn y zahlen.
Die Unterlassungserklärung wird unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d. h. auf Gesetz oder
höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens abgegeben.”
Der Kläger beanstandete die Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 26. Januar 2009. Inakzeptabel sei die formulierte auflösende
Bedingung am Ende der Unterlassungserklärung. Warum eine “Klärung” des zu unterlassenden Verhaltens durch Gesetz oder
höchstrichterliche Rechtsprechung zum Wegfall der Unterlassungserklärung führen solle, sei insbesondere für diejenigen Fälle nicht
nachvollziehbar, in denen eine…
» Vollständiger
Artikel