OLG Hamm: Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil sind nicht von der Äußerung “Keine Werbung” erfasst
OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2011, Az. I-4 U 42/11§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Einlegung von kostenlosen Zeitungen und Anzeigeblättern in Briefkästen mit dem Aufkleber
“Keine Werbung” keinen gegenüber Verteilern von gewerblicher Prospektwerbung darstellt. Das Gericht
führte dazu aus, dass die auf Werbeprospekte bezogene ablehnende Willensbekundung dabei nicht so auszulegen sei, dass den
betreffenden Verbrauchern auch Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil als solche unerwünscht wären. Der Begriff “Werbung” habe
keinen eindeutigen Erklärungsinhalt und lasse somit für den Verleger eines Anzeigenblattes nicht sicher erkennen, ob derjenige, der
keine Werbeprospekte im Briefkasten haben wolle, auch den Einwurf von Anzeigenblättern ausschließen wolle oder nicht. Auch
Zeitungsbeilagenwerbung, die regelmäßig mit dem Bezug von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften verbunden sei, werde von dem
Sperrvermerk nicht erfasst. Zum Volltext der Entscheidung:
Hamm
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06. Januar 2011 verkündete Urteil der II. für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils
beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin verteilt gewerblich Prospektwerbung von Unternehmen an Haushalte im Münsterland und auch in Hamm. Die Beklagte vertreibt
in Hamm, Ahlen, Beckum und Soest zweimal wöchentlich erscheinende kostenlose Anzeigenblätter mit einem redaktionellen Teil. Die
Anzeigenblätter werden zusammen mit lose eingelegten Werbeprospekten an die Haushalte verteilt. Die Verteilung erfolgt auch in
Briefkästen, an denen sich Aufkleber mit dem Hinweis darauf befinden, dass Prospektwerbung unerwünscht sei.
Die Beklagte verteilte außerdem vor einiger Zeit an Haushalte Aufkleber mit dem Aufdruck “Stadt-Anzeiger + Wochenblatt ja - NEIN” (vgl. Bl.11).
Die Klägerin sah in diesen Vorgehensweisen einen Wettbewerbsverstoß. Sie ließ die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 19. August 2010
(Bl.19 ff.) erfolglos abmahnen. Mit der Klage hat sie Unterlassung der Verteilung der Anzeigenblätter zusammen mit losen
Werbeprospekten in Briefkästen mit Sperrvermerk betreffend den Einwurf von Werbeprospekten, Unterlassung der Verteilung des oben
beschriebenen Aufklebers und die Erstattung von Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 900,– € bege…
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