OLG Hamm: Keine Antragsbefugnis bei Rechtsmissbrauch der Abmahnung (Impressum, Widerrufsbelehrung bei eBay)
OLG Hamm, Urteil vom 28.04.2009, Az. 4 U 9/09 – Red. Leitsätze:
Der Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs betrifft die Antrags- und Prozessführungsbefugnis. Die Anzahl der kann für sich gesehen, wenn spiegelbildlich eine
entsprechende Vielzahl von Verstößen vorliegt, noch nicht durchschlagend sein. Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 IV UWG ist
auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind.
Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele des Handelns eindeutig überwiegen. Als typischen Beispielsfall eines solchen sachfremden
Motivs nennt das Gesetz das Gebührenerzielungsinteresse. Die Antragstellerin hat im maßgeblichen Zeitraum in einem Umfang abgemahnt,
der nicht mehr im Verhältnis zu ihrer eigenen Geschäftstätigkeit steht.
Siegfried Exner, Kiel –
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OLG Hamm, Urteil vom 28.04.2009, Az. 4 U 9/09 – Rechtsmissbrauch der Abmahnung
Tenor
Die Berufung der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 02. Dezember 2008 verkündete
Urteil der 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert. Der Verfügungsantrag wird
insgesamt zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Die Parteien vertreiben als gewerbliche Verkäufer auf der Auktionsplattform F u.a. Saunaartikel.
Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin nach einem Testkauf vom 14.10.2008 das Fehlen einer bei Warenlieferung nach gemäß §§ 312 c II 1 Nr. 2, 312 d, 355
BGB; 1 I Nr. 10 BGB-InfoVO (s. Anl. 2, Bl. 11 ff.) und ein defizitäres ohne die Nennung des/der Komplementär/in i.S.v. § 5 I Nr. 1 TMG (s. Anl. 1, Bl. 9 f.) vorgeworfen.
Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen
Ordnungsmittel zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Saunazubehör mit privaten Endverbrauchern 1. Über
den Onlinemarktplatz F dem Verbraucher bei Warenlieferung nach Vertragsschluss keine Widerrufsbelehrung zu übermitteln, wie bei dem
Testkauf bei dem Artikel mit der Artikelnummer geschehen; 2. im Impressum nicht den/die Komplementär/in zu nennen, wie bei dem
Artikel mit der Artikelnummer und dem Lieferschein vom 16.10.2008 geschehen.
Die Antragsgegnerin hat eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von wettbewerblichen Ansprüchen gerügt und sich auch in der Sache
gegen das Verbot gewehrt, zum einen weil eine Widerrufsbelehrung auf S. 3 des Ausdrucks (Anl. 3; “Mich-Seite”) vorhanden sei, zum
anderen weil es ihrer Ansicht nach bei einer GmbH & Co. KG ausreichend sei, die Vertretungsperson mit vollem Namen zu benenn…
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