OLG Hamm: Auch ein Antrag auf Unterlassung, der im Wesentlichen den Gesetzeswortlaut wiederholt, kann zulässig sein
OLG Hamm, vom 14.05.2009, Az. 4 U 192/08 § 7 Abs. 2 Nr.
3, 8 Abs. 3 Nr. 3, 12 UWG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Klageantrag, auch wenn er sich im Kern und nur leicht modifiziert auf die Wiedergabe des
Gesetzeswortlauts beschränkt, hinreichend bestimmt sein kann. Der Kläger war ein Verbraucherschutzverband, der in der nach § 4
Unterlassungsklagengesetz geführten Liste als qualifizierte Einrichtung eingetragen war. Die Beklagte befasste sich mit Leistungen
des Direktmarketings und unterhielt einen Telemediendienst mit der Internetadresse … . Am 8. November 2007 sandte die Beklagte an die
Verbraucher X. und Lars L. eine Werbemitteilung. Der
Kläger forderte die Beklagte erfolglos zur Unterlassung auf.
Das Landgericht verurteilte die Beklagte am 03.09.2008 antragsgemäß unter Androhung von Ordnungsmitteln, es zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an die Adresse der elektronischen Post von Verbrauchern unaufgefordert und ohne
vorherige Einwilligung Werbemitteilungen zu übermitteln.
Der Senat bestätigte, dass das Verbotsbegehren des Klägers im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sei. Das verwies in diesem
Zusammenhang auf sein Urteil vom 16.10.2007 (Az. 4 U 91/07), in welchem ausgeführt wurde: Der Klageantrag sei, auch wenn er sich -
insofern ausnahmsweise - im Kern und nur leicht modifiziert auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränke, hinreichend
bestimmt. Allgemein gelte diesbezüglich, dass ein Verbotsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein
dürfe, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt seien, sich
der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen könne und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten sei, dem
Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy; BGH GRUR 2005, 604, 605 -
Fördermittelberatung; GRUR 2005, 692, 693 „statt”-Preis; GRUR 2007, 607 - Telefonwerbung für Individualverträge). Aus diesem Grund
seien insbesondere Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholten, grundsätzlich als zu unbestimmt und
damit unzulässig anzusehen ( BGH GRUR 2000, 438, 440 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; GRUR 2002, 77, 78 - Rechenzentrum;
Teplitzky, 9. Aufl. 2007, Kap. 51 Rn. 8a).
Abweichendes könne indes dann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und
konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt sei, sowie auch dann, wenn der
Kläger hinreichend deutlich mache, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beanspruche, sondern sich mit seinem
Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiere ( BGH GRUR 2003, 88…
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