OLG Hamm: Kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Gegenabmahnung bei einer unberechtigten wettbwerbsrechtliche Abmahnung
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 03.12.2009 - 4 U 149/09 entschieden, dass mangels Anspruchsgrundlage im Fall einer unberechtigten
wettbewerbsrechtlichen kein Anspruch auf
Erstattung der für eine besteht. Einen solchen Anspruch gibt es - so das
Gericht - nur dann, wenn die die Abmahnung offensichtlich unbegründet ist bzw. unberechtigt wegen einer Schutzrechtsverletzung (z.B.
Marke oder Patent) abgemahnt wurde. In den Entscheidungsgründne heißt es: "Eine Anspruchsgrundlage wie § 12 I 2 UWG, der wegen der
Ausgestaltung der Abmahnung als Vorstufe der vorgerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs auch analog nicht anwendbar ist, existiert
in diesem Zusammenhang nicht. Der Abgemahnte kann gegen eine unberechtigte Abmahnung im Wege der Feststellungsklage vorgehen. Eine
Gegenabmahnung ist auch zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. Senat, Urt. v. 11.01.2007,
Az. 4 33/06; v. 18.01.2007, Az. 4 U 29/06; Köhler, in HefermehlKöhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, § 4 Nr. 10.166). Es besteht
insoweit ein "verfahrensrechtliches Privileg". Der Gegner muss die Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter hinnehmen, weil er sich gegen
die ungerechtfertigte Inanspruchnahme in dem Rechtspflegeverfahren selbst hinreichend verteidigen kann [...] Der objektiv
unbegründeten Abmahnung steht dabei die lediglich unbefugte Abmahnung gleich, wenn also ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, dem Abmahner
aber die Abmahnbefugnis fehlt, etwa mangels Anspruchsberechtigung (§ 8 III UWG) oder – wie hier – wegen Missbrauchs (§ 8 IV UWG)
fehlt (BGH GRUR 2001, 354 - Verbandsklage gegen Vielfachabmahner; Köhler, a.a.O., § 4 Rn. 10.166). Es lag au…
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