OLG Hamm: Anrechnung von Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr auch bei zwischenzeitlich erfolgter Abtretung des eingeklagten Anspruchs

OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2011, Az. I-25 W 95/11 Nr. 3200, 2300 VV RVG; Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG; § 15 a RVG; § 104 ZPO; § 398 BGB

Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühr auch dann auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, wenn der Prozessbevollmächtigte außergerichtlich zunächst für den ursprünglichen Inhaber der Forderung und gerichtlich dann nach zwischenzeitlich erfolgter Abtretung für den neuen Inhaber auftritt. Der Gegenstand beider Aufträge sei auf Grund der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise derselbe, auch wenn zwei unterschiedliche Auftraggeber vorlägen. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Hamm

Beschluss

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.042,04 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin nahm die Beklagte auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht wegen einer nach ihrem Vortrag fehlerhaften Anlageberatung gegenüber dem Zedenten in Anspruch. Gegenstand der Klage war unter anderem ein Anspruch auf Zahlung von 5.863,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit.

Nach der Klagebegründung handelte es sich hierbei um eine 2,3 Geschäftsgebühr nebst Umsatzsteuer, welche der Zedent wegen einer vorgerichtlichen Tätigkeit des Klägervertreters für ihn hat aufwenden müssen.

Der Klägervertreter hatte mit Schreiben vom 04.12.2008 im Namen des Zedenten Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht, eine Zahlungsfrist gesetzt und Gesprächsbereitschaft signalisiert.

Durch ein am 28.10.2009 verkündetes Urteil des Landgerichts wurde die Beklagte unter anderem verurteilt, an die Klägerin 5.963,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2009 zu zahlen. In den Entscheidungsgründen wurde hierzu ausgeführt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren habe.

Das landgerichtliche Urteil wurde nach wechselseitiger Berufung der Parteien insoweit in Höhe von 5.963,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2008 durch Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.09.2010 bestätigt. In den Gründen heißt es hierzu unter anderem, dass der Klägerin aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten zusteht.

Die Kosten des Rechtsstreits wurden in vollem Umfang der Beklagten auferlegt.

Das Berufungsurteil ist rechtskräftig.

Der Kläg…

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Themen: Bgb , Anrechnung , Geschäftsgebühr , Verfahrensgebühr , Zpo , Zinsen , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Olg Hamm , Oberlandesgericht Hamm , VV Rvg , Berufsrecht / Rvg , Abtretung , Zedent , Zessionar

Erschienen 5. Dezember 2011 auf http://damm-legal.de.

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