OLG Hamm: Ist die Anmeldung bei eBay und das anschließende Handeln unter falschem Namen strafbar?

OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2008, AZ: 5 Ss 347/08 § 269 StGB

Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Anmeldung und das anschließende Handeln auf einer Internethandelsplattform unter Angabe eines (falschen) Namens und einer (Schein-) Adresse strafbar sei. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte in der Zeit vom 23.03.2007 bis zum 30.07.2007 bzw. bereits zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 23.03.2007 auf der Internet-Auktionsplattform „…” mehrere Accounts unterhalten, unter denen er in der Folgezeit Waren feilbot, hatte nach Ersteigerung durch die jeweiligen Käufer und Bezahlung der Waren durch diese, die Waren jedoch, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht ausgeliefert, da er gar nicht im Besitz der Waren war und auch nicht beabsichtigt hatte, die Waren noch vor Auslieferung zu beschaffen. Zur Anlegung der Accounts bei der Auktionsplattform „..” bediente sich der der Angeklagte falscher Personalien, d.h. so nicht existierender Namen und Anschriften, welche er sich ausdachte, da seine eigenen Personalien und damit auch seine eigene Handynummer bereits von der Internet-Auktionsplattform „…” aufgrund von Unregelmäßigkeiten gesperrt worden war. Entgegen der Auffassung des Landgerichts erfülle das Schalten eines Accounts unter falschen Personalien bei einer Internet-Auktionsplattform nicht den objektiven Tatbestand des § 269 StGB. Zitat:

“a. Voraussetzung für die Teilnahme an einer „Online-Auktion” ist die Anmeldung des Internetnutzers und die Angabe bestimmter abgefragter Adressdaten gegenüber dem „Auktionshaus”, die im Falle des Zustandekommens eines Vertrages seitens des Auktionshauses an den jeweiligen Vertragspartner zwecks Abwicklung des Vertrages weitergegeben werden ((Marberth-Kubicki in Computer- und Internetstrafrecht, 2004, Rn. 116). Unter dem zu vergebenden Pseudonym können dann Waren aller Art zum Verkauf angeboten werden.

§ 269 StGB schützt die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechts- und Beweisverkehrs, soweit er sich im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsvorgängen beweiserheblicher Daten bedient (Lackner/Kühl StGB, 26. Aufl., § 269, Rn. 1; Malek in „Strafsachen im Internet”, 2005, Rn. 196; Ernst in Hacker, Cracker & Computerviren, 2004, Rn. 292) und greift ein, wenn in den Computer eingespeiste Daten verändert werden (Marberth-Kubicki, a.a.O., Rn101). Die Vorschrift soll dabei die Lücke schließen, die sich aus dem für § 267 StGB allgemein anerkannten, aus der Perpetuierungsfunktion folgenden Erfordernis ergibt, dass die Urkunde eine visuell wahrnehmbare Erklärung verkörpern muss (LPK StGB, 3. Aufl., § 269, Rn. 1; M-K-Erb, StGB, 1. Auflage, 2006, § 269 StGB, Rn. 5).

Die Subsumtion eines Sachverhaltes unter den Tatbestand des § 269 StGB erfolgt dabei im Wege eines hypothetischen Vergleichs: Unter der Voraussetzung, dass die fraglichen Daten in visuell wahrnehmbaren Symbolen (Schriftzei…

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Themen: Ebay , Zitat , Stgb , Beschluss , Strafbarkeit , Oberlandesgericht , Adresse , Urteile & Beschlüsse , Konto , Mitgliedskonto , Olg Hamm , Voraussetzung , Anmeldung
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 21. Oktober 2009 auf http://damm-legal.de.

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