OLG Hamm: Die Abmahnung der Bade-Entchen und Widerrufsbelehrung bei Internet-Kauf auf Probe – jetzt ist es so weit!
OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2010, Az. 4 U 208/09 – Bade-Entchen – In dem zu entscheidenden Streit um und Erlaß einer einstweiligen Verfügung ging es nicht um einen bekannten
Schauspieler. Ganz real wurde offenbar wegen Bade-Entchen ein erbitterter Streit geführt – oder vielleicht doch wegen der
Abmahnkosten? Juristisch ist der Streit aber in einem Punkt interessant: Der Kauf auf Probe.
Redaktionelle Leitsätze:
Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Versandkosten anfallen, darf nicht erst erkennbar sein, indem dieser Hinweis durch Scrollen
der Internet-Seite eingesehen werden kann. Bei einem Online-Kauf auf Probe ist in der Widerrufbelehrung anzufügen: “Sie können
gelieferte Waren ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Der Kaufvertrag/Kreditkaufvertrag wird nach Erhalt der
Ware durch Ihre Billigung bindend, spätestens jedoch nach Ablauf dieser 14-tätigen Rückgabefrist.”
Anm. RA Exner, Kiel: Wie aus der Entscheidung ersichtlich, kann durch die Vereinbrung eines “Kaufs auf Probe” das Widerrufs- bzw.
Rückgaberecht aus dem Fernabsatzrecht nicht umgangen werden. Andernfalls könnten Onlineangebote den Vertragsschluss schlicht auf den
Zeitpunkt verlagern, in dem der Kunde die Ware zur Ansicht erhält und dann eine kürzere, als die gesetzliche 14-täge Frist zur
Annahem der Ware bestimmen. Das würde das gesetzliche Widerrufs- bzw. Rückgaberecht aushöhlen und eine Umgehung möglich machen. In
der Praxis wird dies auch mir als beratendem Anwalt immer wieder von Online-Händlern vorgeschlagen, um die Frist zu verkürzen.
Künftig werde ich dann beim Thema “Kauf auf Probe” nurmehr auf diese Entscheidung des OLG Hamm verweisen … Einen gewissen sollte man sich für die ausdrücklich Erwähnung der
“Bade-Entchen” durch das Gericht aufsparen, auch wenn das beim Thema Abmahnung manchmal schwer fällt.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de
OLG Hamm: Abmahnung und einweilige Verfügung bei Mängeln der Internet-Preisangabe, und Kauf auf Probe OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2010, Az. 4 U 208/09
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 07. Oktober 2009 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen –
des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt,
es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6
Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz im Badeenten anzubieten
1. ohne zugeordnet zu den Warenangeboten nur am unteren Ende der Internetseite darauf hinzuweisen, ob und gegebenenfalls in welcher
Höhe Versandkosten anfallen, wenn dieser Hinweis erst …
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