OLG Hamm: Die Abmahnung der Bade-Entchen und Widerrufsbelehrung bei Internet-Kauf auf Probe – jetzt ist es so weit!

OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2010, Az. 4 U 208/09 – Bade-Entchen – In dem zu entscheidenden Streit um Abmahnung und Erlaß einer einstweiligen Verfügung ging es nicht um einen bekannten Schauspieler. Ganz real wurde offenbar wegen Bade-Entchen ein erbitterter Streit geführt – oder vielleicht doch wegen der Abmahnkosten? Juristisch ist der Streit aber in einem Punkt interessant: Der Kauf auf Probe.

Redaktionelle Leitsätze:

Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Versandkosten anfallen, darf nicht erst erkennbar sein, indem dieser Hinweis durch Scrollen der Internet-Seite eingesehen werden kann. Bei einem Online-Kauf auf Probe ist in der Widerrufbelehrung anzufügen: “Sie können gelieferte Waren ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Der Kaufvertrag/Kreditkaufvertrag wird nach Erhalt der Ware durch Ihre Billigung bindend, spätestens jedoch nach Ablauf dieser 14-tätigen Rückgabefrist.”

Anm. RA Exner, Kiel: Wie aus der Entscheidung ersichtlich, kann durch die Vereinbrung eines “Kaufs auf Probe” das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht aus dem Fernabsatzrecht nicht umgangen werden. Andernfalls könnten Onlineangebote den Vertragsschluss schlicht auf den Zeitpunkt verlagern, in dem der Kunde die Ware zur Ansicht erhält und dann eine kürzere, als die gesetzliche 14-täge Frist zur Annahem der Ware bestimmen. Das würde das gesetzliche Widerrufs- bzw. Rückgaberecht aushöhlen und eine Umgehung möglich machen. In der Praxis wird dies auch mir als beratendem Anwalt immer wieder von Online-Händlern vorgeschlagen, um die Frist zu verkürzen. Künftig werde ich dann beim Thema “Kauf auf Probe” nurmehr auf diese Entscheidung des OLG Hamm verweisen … Einen gewissen Humor sollte man sich für die ausdrücklich Erwähnung der “Bade-Entchen” durch das Gericht aufsparen, auch wenn das beim Thema Abmahnung manchmal schwer fällt.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

OLG Hamm: Abmahnung und einweilige Verfügung bei Mängeln der Internet-Preisangabe, Widerrufsbelehrung und Kauf auf Probe OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2010, Az. 4 U 208/09

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 07. Oktober 2009 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt,

es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz im Internet Badeenten anzubieten

1. ohne zugeordnet zu den Warenangeboten nur am unteren Ende der Internetseite darauf hinzuweisen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Versandkosten anfallen, wenn dieser Hinweis erst …

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Themen: Internet , Abmahnung , Urteile , Agb-recht , Abmahnungen , Widerrufsbelehrung , Vertragsklauseln , Ecommerce , Olg Hamm , Anm , Kauf Auf Probe , Humor , Online-auktionen , Missbrauch , Klausel
Rechtsgebiet: Widerrufsrecht

Erschienen 1. Juli 2010 auf http://www.jur-blog.de.

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