OLG Hamm: 20% auf Ihre Scheibe
Was war passiert? Eine Fahrzeugglaserei warb in den Gelben Seiten mit einer Anzeige: „Bei Ihrer Scheibe 20% Rabatt auf den Listenpreis“. Die gesamte Anzeige war als Coupon
ausgestaltet, den die Kunden ausschneiden und einlösen konnten.
Ein Wettbewerber hielt diese für irreführend. Die
Werbeanzeige sei so gestaltet, dass bei den kaskoversicherten Kunden der Eindruck erweckt werde, der Rabatt käme ihnen selbst zugute.
Dies sei tatsächlich jedoch in den überaus meisten Fällen nicht der Fall. Da der Rabatt die Selbstbeteiligung des kaskoversicherten
Kunden regelmäßig nicht übersteige, komme der Rabatt von 20% nicht dem Kunden selbst, sondern seiner Versicherung zugute.
Die werbende Fahrzeugglaserei wandte hiergegen ein, dass der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und
verständige Durchschnittsverbraucher durch die Werbung nicht getäuscht werde. Der Kunde, der eine Versicherung mit Selbstbeteiligung
abgeschlossen habe, wisse um diesen Selbstbehalt und kenne auch die Bedingungen des Versicherungsvertrages.
Wie entschied das OLG Hamm? Das (Urteil vom 02.09.2008 – Az. 4 U 52/08) hielt die angegriffene Werbung für
irreführend und damit wettbewerbswidrig. Zwar sei grundsätzlich gegen eine Werbung mit Rabatten nichts einzuwenden, allerdings seien
hier die speziellen Umstände zu berücksichtigen.
Bei dem Austausch von Fahrzeugscheiben, handele es sich…
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