Serie: Die rechtsmissbräuchliche Abmahnung. Folge 2
IT-Prozessrecht | 30. Juni 2010 — Missbrächliche Mehrfachverfolgung – OLG München, Urteil vom 17.01.2008, Az.: 6 U 1880/07 Das OLG München hatte sich…
Nach einer Entscheidung des für Wettbewerbssachen zuständigen 4. Senats des Oberlandesgericht Hamm (Urt. v. 19.11.2009 – Az.: 4 U 136/09) ist bei einstweiligen Verfügungen eine Wartefrist von zwei Wochen ausreichend, um ein Abschluss-Schreiben zu versenden.
Das Abschlussschreiben hat die Funktion, eine endgültige Erledigung des Rechtsstreits im einstweiligen Verfügungsverfahren herbeizuführen. Hierzu fordert der Gläubiger den Schuldner auf, die erlassene einstweilige Verfügung zur Vermeidung eines kostenintensiven Hauptsacheverfahrens endgültig und rechtsverbindlich anzuerkennen. Da die Kosten des Abschlusschreibens als Vorbereitungskosten dem Hauptsacheverfahrens zuzuordnen sind, entstehen durch das Abschlussschreiben weitere Kosten, soweit der Unterlassungsgläubiger anwaltlich vertreten ist.
Der Unterlassungsschuldner kann dies dadurch verhindern, indem er dem Gläubiger innerhalb der Wartefrist mit der Abgabe einer Abschlusserklärung zuvorkommt. Der Gläubiger hat insofern ein Interesse an einer möglichst kurzen Wartefrist; beim Schuldner verhält sich dies eher umgekehrt. Die Auffassung hinsichtlich der Wartefrist reicht von einer Mindestfrist von zwölf Tagen bis zu einer Höchstfrist von einem Monat.
Der 4. Senat vertritt die Auffassung, dass der Gläubiger eine Wartefrist von zwei Wochen einhalten muss, gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellu…
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. Januar 2010 auf http://blog.boesel-kollegen.de.
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