OLG Hamm: § 15 a RVG nicht auf Altfälle anwendbar - OLG bleibt bei seiner Auffassung
OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2010, Az. 25 W 133/10 § 15 a RVG
Das OLG Hamm bleibt - obwohl zwischenzeitlich der dritte Senat des anderslautend entschieden hat - bei seiner Auffassung, dass § 15 a RVG nicht auf so
genannte anwendbar ist. Sei das
Ausgangsverfahren vor Einführung des § 15 a RVG in Auftrag gegeben worden, sei die angefallene um die vorgerichtlich angefallene zu kürzen. Wegen fehlender
Überleitungsvorschrift finde die Neuregelung § 15 a RVG keine Anwendung. Der im Durchdringen befindliche Auffassung, dass die
Regelung des § 15 a keine Gesetzesänderung, sondern lediglich eine Klarstellung des Gesetzgeberwillens sei, vermochte sich das OLG
Hamm nicht anzuschließen. Die Rechtsbeschwerde in der Angelegenheit wurde auf Grund der unterschiedlichen Rechtsprechung jedoch
zugelassen. Auch ist nicht bekannt, ob das OLG Hamm bereits Kenntnis von der oben genannten BGH-Entscheidung hatte. In der
Vergangenheit hatte das OLG Hamm bereits verlauten lassen, dass eine klärende Entscheidung des BGH abzuwarten sei. Die bis dahin
ergangene Entscheidung des II. Senats war offensichtlich nicht als abschließend betrachtet worden.
Hamm
Beschluss
Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert.
Die auf Grund des vor dem 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm geschlossenen Vergleichs vom 04.02.2009 von der Beklagten an
die Kläger zu erstattenden Kosten werden anderweitig auf 4.069,92 EUR nebst in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2010 festgesetzt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert beträgt 1.038,33 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragten die Kläger u.a. bei der Ausgleichung eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG zzgl.
einer 0,3 Erhöhungsgebühr nach Ziffer 1008 RVG VV, insgesamt also 2.659,20 EUR zzgl. Umsatzsteuer = 3.164,45 EUR, in Ansatz zu
bringen.
Der Rechtspfleger hat diese Gebühr antragsgemäß in Ansatz gebracht.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, die meint, die Verfahrensgebühr sei auf die Hälfte zu reduzieren, da
insoweit die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr anzurechnen sei.
Der Beschwerde hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem hiesigen Oberlandesgericht vorgelegt.
Durch Beschluss vom 30.03.2010 hat die originär zuständige Einzelrichterin die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 568 Satz
2 Nr. 2 ZPO auf den Senat übertragen.
2.
Die nach §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofor…
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