OLG Hamm: 14-Tages-Frist auch bei Belehrung über Widerrufsrecht 49 Stunden nach Vertragsschluss
Reicht es aus, den Käufer mehr als 1 Tag nach Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht zu belehren, um die 14-Tages-Frist des § 355
Abs. 2 S. 1 BGB in Gang zu setzen? Darüber musste sich nun das OLG Hamm Gedanken machen. Eine konsequente Entscheidung liegt nun vor.
Käufern, die bei eBay einen Artikel bei einem gewerblichen Händler erwerben, steht ein gesetzliche Widerrufsrecht zu, über das sie
vom Verkäufer belehrt werden müssen.
Nach § 355 Abs. 2 BGB beträgt dabei die „14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des §
360 Abs. 1 entsprechende in Textform mitgeteilt wird.“
Das ist bei Kaufverträgen über eBay grundsätzlich aber nicht möglich, da die Widerrufsbelehrung über eBay nicht in „Textform“
erfolgt.
Allerdings bestimmt § 355 Abs. 2 S. 2 BGB:
„Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei
Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen
Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat.„
Das bedeutet: Will der Händler dem Verbraucher nur eine 14-tägige Widerrufsfrist einräumen, muss er ihn unverzüglich nach dem Kauf in
gesetzlicher Form über sein Widerrufsrecht informieren. Andernfalls gilt eine Widerrufsfrist von 1 Monat. Wird die Belehrung
überhaupt nicht erteilt, darf der Verbraucher sogar bis zum Sanktnimmerleinstag widerrufen.
Was bedeutet aber nun „unverzüglich“? Jurastudenten lernen bereits im ersten Semester: „Unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes
Zögern.“
Das OLG Hamm hat dies nun konkretisiert (Urteil vom 10.01.2012 – I-4 U 145/11):
Danach reicht es aus, wenn die Widerrufsbelehrung unmittelbar nach per E-Mail übermittelt wird, auch wenn das Höchstgebot schon 49 Stunden zuvor abgegeben worden
war – und damit der Vertragsschluss also schon weit vor Auktionsende erfolgte.
Denn der Verkäufer habe erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion die Identität des Käufers erfahren können. Auch sei es
denkbar, dass …
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