‎OLG Hamm zum 14-tägigen Widerrufsfrist bei eBay

Das OLG Hamm, Az. I-4 U 145/11 hat am 10.01.2012 zur unverzüglichen Belehrung über das Widerrufsrecht bei eBay-Verkäufen entschieden, dass die Übermittlung der Widerrufsbelehrung per Email unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay rechtzeitig sein kann. Warum ging es in der Entscheidung, die die Entscheidung des LG Dortmund bestätigt hat: Ein eBay-Verkäufer hatte die Widerrufsbelehrung per Mail im Anschluss an den Verkauf eines Rings am 02.02.2011 um 19:20 Uhr die Widerrufsbelehrung an den Höchstbietenden verschickt. Dieser hatte das Höchstgebot bereits 31.01.2011 um 17:42 Uhr abgegeben und war der Meinung, da er die Widerrufsbelehrung nicht unmittelbar nach seinem Gebot bekommen habe, gelte für ihn nicht die 14-tägige Widerrufsfrist, sondern die von einem Monat. Rechtslage: Die Widerrufsfrist bei einem im Fernabsatzwege zustande gekommenen Verbrauchervertrag beträgt grundsätzlich einen Monat. So § 355 Abs. 2 BGB. Die Verkürzung der Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage setzt nach § 355 Abs. 2 BGB voraus, dass die Widerrufsbelehrung unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – nach Vertragsschluss in Textform übermittelt wird. Hier wurde bisher eine Frist von einem Tag nach Vertragsschluss als noch ausreichend angesehen. Entscheidung des OLG Hamm: Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, das die unmittelbar im Anschluss an das Auktionsende übermittelte Widerrufsbelehrung in diesem Sinne "unverzüglich nach Vertragsschluss" erfolgt sei, auch wenn der Vertrag bereits mehr als 49 Stunden zuvor mit Abgabe des Höchstgebots zustande gekommen und damit tatsächlich mehr als der vom Gesetzgeber in der Regel vorgesehene Zeitraum von einem Tag nach Vertragsschluss bis zur Übermittlung der Belehrung verstrichen sei. Zur Begründung führt das OLG aus, dass es dem Unternehmer faktisch nicht möglich und auch unzumutbar sei die Widerrufsbelerung früher zu verschicken. Erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion werde dem Anbieter die Identität seines Vertragspartners bekannt gegeben. Außerdem sei denkbar, dass das erste Höchstgebot mehrfach überboten werde, so dass dem Unternehmer zuzubilligen sei, bis zum Aktionsende zu warten, um den letztendlichen Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Auch der Verbraucher werde hierdurch nicht länger als unvermeidlich über sein Widerrufsrecht im Unklaren gelassen. Bis zum Ende der Auktion müsse auch er damit rechnen, da…

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Themen: Ebay , Rechtzeitig , Olg Hamm , Oberlandesgericht Hamm , Olg Hamm; Widerrufsbelehrung; Ebay

Erschienen 3. Februar 2012 auf http://oerlinghauser-it-recht.blogspot.com.

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