OLG Hamburg: 2,5-fache Geschäftsgebühr bei Markensachen ist überhöht
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OLG Hamburg, Beschluß vom 29.03.2007, Az. 3 U 254/06 Nr. 2300 VV RVG
Das OLG Hamburg hat in diesem Beschluss klargestellt, dass die Überschreitung der 1,3-fachen Geschäftsgebühr nicht erfordert, dass ein „besonderer” Umfang oder eine „besondere” Schwierigkeit der Rechtssache bestehen muss, d.h. dass ein gesteigerter Umfang oder ein gesteigerter Schwierigkeitsgrad der Sache nicht erforderlich ist, um die 1,3-fache Geschäftsgebühr zu übersteigen. Zugleich hat das Oberlandesgericht aber auch darauf hingewiesen, dass sich aus dem Gesetz (RVG) kein Rechtssatz ergebe, wonach eine Sache stets dann als schwierig anzusehen wäre, wenn es sich um eine Wettbewerbssache bzw. eine Sache aus einem Rechtsgebiet handelt, für welches eine Fachanwaltschaft bestehe. Dass Gesetz gebe auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass Fälle, in denen der Anspruch unter Zeitdruck in einem einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werde, oder in denen außergerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt, oder in denen mehrere Unterlassungsanträge gestellt würden - unabhängig von der damit verbundenen konkret erforderlichen anwaltlichen Tätigkeit - regelmäßig als schwierig oder umfangreich im Sinne von Nr. 2300 VV RVG anzusehen wären. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat am 29.03.2007 durch … beschlossen:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 05.10.2006, Az. 315 O 468/06, wird durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird für Berufungsverfahren auf 858,60 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 28.02.2007 Bezug.
Der Schriftsatz der Klägervertreter vom 23.03.2007 gibt keinen Anlass für eine im Ergebnis abweichende Beurteilung.
Insoweit sind nur folgende Ergänzungen veranlasst:
Der Senat stellt im Hinblick auf seinen - insoweit möglicherweise missverständlich formulierten Hinweisbeschluss vom 28.02.2007 - klar, dass er mit der Klägerin davon ausgeht, dass die Überschreitung der 1,3 Gebühr nicht erfordert, dass ein „besonderer” Umfang oder eine „besondere” Schwierigkeit der Rechtssache bestehen muss, d.h. dass ein gesteigerter Umfang oder ein gesteigerter Schwierigkeitsgrad der Sache nicht erforderlich ist, um die 1,3-Gebühr zu übersteigen.
Entgegen den Ausführungen der Klägervertreter ist die erkennende Kammer des Landgerichts Hamburg, d.h. die Zivilkammer 15, in ihrem Urteil vom 05.10.2006 nicht davon ausgegangen, dass im Hinblick auf Nr. 2300 VV RVG für die vorprozessuale anwaltlich Vertretung grundsätzlich eine „Regelgebühr” von 1,3 anzusetzen sei, die nicht überschritten werden könne. Für eine sol…
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. Dezember 2008 auf http://damm-legal.de.
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