OLG Hamburg: Widerrufsfrist bei eBay Geschäften 1 Monat - Bei eBay-Geschäften wird dem Verbraucher die Belehrung über das Widerrufsrecht nicht - auch nicht in der Rubrik Mein eBay - in Textform vor Vertragsschluss mitgeteilt.
am 12.02.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. Bei eBay-Geschäften wird dem Verbraucher die Belehrung über das Widerrufsrecht nicht - auch nicht in der Rubrik Mein eBay,
die zeitgleich mit dem Sofort-Kauf oder dem Zuschlag allein für den Käufer aktiviert wird - in Textform
vor Vertragsschluss mitgeteilt.
2. Sinn und Zweck der vom Gesetz verlangten Mitteilungspflicht kann nur sein, dass der Verbraucher durch eine an ihn gerichtete
Botschaft so aufmerksam gemacht wird, dass er sich gehalten sieht, die an ihn gerichtete Nachricht auch zur Kenntnis zu nehmen.
Der Gesetzgeber will durch die Mitteilungspflicht sicherstellen, dass der Käufer über sein Widerrufsrecht zuverlässig
informiert wird, denn dieses soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt und ohne
hinreichende Abwägung des Für und Wider eingegangen ist.
3. Der von eBay angebotene Service Mein eBay, mittels dessen der Verbraucher sich auch noch 90 Tage nach Abschluss des Geschäfts
über dessen Einzelheiten informieren kann, genügt den Mitteilungspflichten nicht. Wird der Verbraucher nämlich nicht durch eine
an ihn gerichtete Mitteilung des Verkäufers über das Widerrufsrecht aufmerksam gemacht, kann ihm dieses nicht dadurch hinreichend
deutlich vor Augen geführt werden, dass in der Rubrik Mein eBay …
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