Kein Ersatzanspruch für eine zweite Abmahnung!
BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE | 17. Februar 2010 — Ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweite…
OLG Hamburg, Urteil vom 11.03.2009, Az. 5 U 35/08 §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 12 Abs. 1 S. 2 UWG
Das OLG Hamburg hat einem Wettbewersverein einen Anspruch auf Kostenfreistellung versagt, nachdem dieser zunächst durch eigene Mitarbeiter und sodann durch einen Rechtsanwalt jeweils eine eigenständige kostenpflichtige wettbewerbsrechtliche Abmahnung hatte aussprechen lassen.
Der Kläger war ein Verein, der von Mitgliedern aus allen Bereichen des Handels, des Handwerks und der Industrie getragen wurde; er warin § 1 Nr.5 der Unterlassungsklageverordnung (UKlagV) ausdrücklich als Wettbewerbsverband im Sinne der § 13 Abs. 5 S. 1 Nr.2 UKlaG, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 5 UWG, genannt. Zu seinen Aufgaben gehörte es gemäß § 1 seiner Satzung u.a., „den unlauteren Wettbewerb im Zusammenwirken mit den zuständigen Organen der Rechtspflege zu bekämpfen”. Unter dem 31.07.2007 mahnte der Kläger selbst die Beklagte wegen einer irreführenden Werbeaussage ab; eine Reaktion der Beklagten hierauf erfolgte nicht. Unter dem 8.8.2007 ließ der Kläger die Beklagte dann von seinen Prozessbevollmächtigten erneut zur Abgabe einer entsprechenden Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern; auch hierauf erfolgte keine Reaktion der Beklagten. Daraufhin erhob der Kläger Unterlassungsklage beim Landgericht und verlangte daneben Erstattung eigener Auslagen in Höhe eines Pauschalbetrages von 181,13 EUR sowie von Anwaltskosten für die vorprozessuale Abmahnung in Höhe von 899,40 EUR.
Der Unterlassungsgläubiger könne nur für eine berechtigte Abmahnung Aufwendungsersatz verlangen. Berechtigt sei eine Abmahnung nicht bereits dann, wenn der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe. Begründet sei eine Abmahnung bereits dann, wenn ihr ein Unterlassungsanspruch zugrunde liege, berechtigt sei sie dagegen nur, wenn sie erforderlich sei, um dem Schuldner einen Weg zu weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26.Aufl., § 12 Rz. 1.80). Anders als Mitbewerber müssten Wettbewerbsvereine im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, deren Tätigkeit die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs nach der Satzung einschließt, zur Erfüllung des Satzungszwecks sachlich und personell so ausgestattet sein, dass sie durchschnittlich schwierige Abmahnungen ohne anwaltliche Hilfe mit eigenen Kräften bearbeiten könnten (vgl. BGH GRUR 1984, 691, 692 - Anwaltsabmahnung; BGH GRUR 2004, 448 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV); zu derartigen Verbänden zähle der hiesige Kläger unbestritten.
Die Kosten einer derartigen eigenen Abmahnung seien dann in der Regel gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG erstattungsfähig; die hierfür geltend gemachten Kosten seien dem Kläger vom Landgericht dementsprechend bereits zugesprochen worden. Daneben sei indes zumindest im Regelfall kein Raum für eine Erstattung der Kosten einer weiteren, nunmehr anwaltlichen Abmahnung. Entgegen der A…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. November 2009 auf http://damm-legal.de.
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