OLG Hamburg: Wettbewerbsverein bekommt nach eigener Abmahnung nicht die Kosten einer beauftragten anwaltlichen Zweitabmahnung
erstattet
Das OLG Hamburg hatte in einer Berufungsentscheidung (vom 11.03.2009; Az.: 5 U 35/08) darüber zu befinden, ob ein Wettbewerbsverein
neben seinen eigenen Pauschalkosten für eine ausgesprochene Abmahnung auch die Kosten für die Beanspruchung eines Rechtsanwalts für
das Aussprechen einer Zweitabmahnung in derselben Sache erfolgreich geltend machen kann.
1. Was war im Fall geschehen?
Ein Wettbewerbsverein hatte eine eigene Abmahnung wegen irreführender Werbung gegen eine Händlerin auf der Internetplattform eBay
ausgesprochen. Nachdem die Händlerin hierauf nicht reagierte, beauftragte der Wettbewerbsverein eine Anwaltskanzlei mit der erneuten
Abmahnung der Händlerin verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Im anschließenden erstinstanzlichen
Prozess lehnte das Gericht die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten für die Inanspruchnahme der Anwaltskanzlei ab. Gegen
diesen Punkt der erstinstanzlichen Entscheidung wendete sich der Wettbewerbsverein mit seiner Berufung.
2. Die Entscheidung des OLG Hamburg
Das OLG Hamburg verneinte im Ergebnis einen Anspruch des Wettbewerbsvereins aus § 12 I 2 UWG. Das Gericht betonte, dass der
Wettbewerbsverein lediglich einen Anspruch auf Erstattung der Pauschalkosten für die eigens vorgenommene, erste Abmahnung hat, nicht
aber bezüglich der Zweitabmahnung durch die Anwaltskanzlei. Das Gericht begründete seine Auffassung wie folgt:
„Der Unterlassungsgläubiger könne nur für eine berechtigte Abmahnung Aufwendungsersatz verlangen. Berechtigt sei eine Abmahnung
nicht bereits dann, wenn der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe. Begründet sei eine Abmahnung bereits
dann, wenn ihr ein Unterlassungsanspruch zugrunde liegt, berechtigt sei sie dagegen nur, wenn sie erforderlich ist, um dem Schuldner
einen Weg zu weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (…).“
Das OLG Hamburg teilte in seiner Entscheidung mit, dass Wettbewerbsvereine deren Tätigkeit der Bekämpfung unlauterer Verhaltensweisen
diene, anders als Mitbewerber, derart sachlich und personell in geeigneter Weise ausgestattet sein müssen, dass es ihnen möglich ist,
durchschnittlich schwierige Abmahnungen ohne anwaltliche Hilfe bearbeiten zu können. Die hierdurch entstehenden Kosten für eine
Abmahnung erkennt das Gericht als erstattungsfähig an. Das OLG Hamburg setzte sich in seiner Entscheidung ferner mit Rechtsprechung
des OLG München, Düsseldorf und Brandenburg auseinander und stellte fest, dass diese von der Händlerin vorgelegte Rechtsprechung
tatsächlich dem Ergebnis des OLG Hamburg entgegen steht. Das OLG Hamburg argumentierte zugunsten seiner Entscheidung jedoch, dass in
den Fällen der Oberlandesgerichte München und Brandenburg, soweit ersichtlich, Kostenpauschalen für die Erstabmahnung gar nicht oder
nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden. Das OLG Düsseldorf bejahte in seiner Entscheidu…
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