OLG Hamburg - Wertersatzklausel bei Ebay zulässig !
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat anscheinend mit Beschluss v. 19.6.2007 - 5 W 92/07 - völlig überraschend entschieden, daß die
Wertersatzklausel in der Widerrufsbelehrung bei zulässig ist.
Zur Begründung führt das OLG zusammenfassend an, daß eine Belehrung in Textform vor Vertragsschluß nicht nötig sei, da dies von §
312c Abs.1 BGB nicht gefordert wäre und diese Norm dem § 357 Abs.3 S.1 BGB als lex specialis grds. vorgehe.
“Eine erst anschließend erfolgte Übersendung der Widerrufsbelehrung in Textform – z.B. per e-mail – könnte als nicht mehr „bei
Vertragsschluss“ erfolgt im Sinne des § 357 Abs. 3 S. 1 BGB anzusehen sein. Indessen enthalten die §§ 355 ff. BGB nur allgemeine
Vorschriften für alle Gesetze, nach denen dem Verbraucher ein Widerrufsrecht eingeräumt ist. Speziell für den Fernabsatz ist in § 312
c BGB näher festgelegt, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Widerrufsbelehrung mit dem in § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB InfoV
niedergelegten Inhalt zu erfolgen hat. dazu gehört auch die Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs. Die Frage des Wertersatzes
bei Verschlechterung des Kaufgegenstandes ist eine solche Rechtsfolge. Wie das Kammergericht in der oben bereits zitierten
Entscheidung im Einzelnen herausgearbeitet hat, ist zu unterscheiden zwischen den Informationspflichten nach § 312 c Abs. 1 BGB und
denjenigen nach ‚§ 312 c Abs. 2 BGB.
Erstere müssen rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel
entsprechenden Weise „klar und verständlich“ erfolgen, aber nicht notwendigerweise in der Textform des § 126b BGB. Diese
Informationspflichten können also auch durch die Bereitstellung der Widerrufsbelehrung im Internet innerhalb des jeweiligen
Auktionsangebotes erfüllt werden, wie es der Antragsgegner getan hat. Die Erfüllung der Informationspflichten nach § 312c BGB hat
hingegen in Textform zu erfolgen, und zwar bei Waren – darum geht es hier – spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher (§ 312c
Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB).
Diese Regelungen zur Widerrufsbelehrung im Fernabsatz sind als Spezialregelungen zum Zeitpunkt und zur Art und Weise der Belehrung
über die Rechtsfolgen des Widerrufs anzusehen und gehen in ihrem Anwendungsbereich § 357 Abs. 3 S. 1 BGB vor (so auch LG Flensburg
MMR 06, 686, 687). Somit kann der Antragsgegner sich die Haftung des Käufers für Verschlechterungen in der Weise erhalten, dass er
innerha…
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