OLG Hamburg: Bei Werbung mit Warentestergebnis muss Fundstelle und Testdatum angegeben werden
OLG Hamburg, vom 15.01.2007, Az. 3 U 240/06 §
3 UWG
Das OLG hat entschieden, dass ein Onlinehändler,
der mit Ergebnissen eines Warentests betreibt,
angeben muss, in welcher Ausgabe der Fachzeitschrift FACTS die Bewertung erschienen war. Das OLG Nürnberg-Fürth hatte bezüglich der
Quellenangabe ähnlich entschieden. Der Händler im konkreten Fall hatte einen PC-Drucker mit dem der Zeitschrift “Facts” beworben, dabei aber nur “Facts - gut”
angegeben.
Die angegriffene Werbung der Beklagten sei als Werbung mit Testergebnissen einer Fachzeitschrift ohne ordnungsgemäße
Fundstellenangaben nach § 3 UWG unlauter. Dazu habe der BGH - ohne dass ausdrücklich auf Aspekte der vergleichenden Werbung
abgestellt worden wäre - im Hinblick auf § 1 UWG a.F. ausgeführt, dass die Werbung mit Testergebnissen der ohne Angabe der Fundstelle mit den
guten kaufmännischen Sitten nicht vereinbar sei. Durch die fehlende Fundstelle werde es den an dem Interessierten nicht nur unerheblich erschwert, sich den Test zu beschaffen. Zudem stelle
die Stiftung Warentest selbst in ihren Empfehlungen zur “Werbung mit Testergebnissen” das Erfordernis auf, dass die Angaben über
Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sein müssten, wozu auch gehöre, dass in der Werbung Monat und Jahr der
Erstveröffentlichung angegeben würden (BGH, GRUR 1991, 679 - Fundstellenangabe).
Zudem stießen die Ergebnisse der Untersuchungen der Stiftung Warentest in der Bevölkerung auf besonderes Interesse und auf Akzeptanz,
so dass das Bedürfnis, dem Verbraucher ein Aufsuchen des gesamten Testberichts durch Anführen der Fundstelle zu erleichtern, in
besonderem Maße gegeben sei (BGH, GRUR 1991, 679, 680 - Fundstellenangabe).
Diese hinsichtlich der Untersuchungsergebnisse der Stiftung Warentest entwickelten Grundsätze ließen sich auch auf die sog.
Testhinweiswerbung mit Untersuchungsergebnissen von Fachzeitschriften übertragen (so auch KG, MD 1993, 286 ff.; KG, MD 2001, 546,
548; OLGR Schleswig 2001, 393 ff.). Auch im Falle der sog. Testhinweiswerbung nehme der Werbende auf die Ergebnisse von Tests eines
unabhängigen Dritten Bezug, was den werblichen Angaben ein besonderes - quasi objektives - Gewicht verleihe. Auch insoweit bestehe
ein besonderes Bedürfnis des angesprochenen Verkehrs, den angegebenen Test im Einzelnen nachzulesen. Auch diesbezüglich berge das
Fehlen der Fundstelle die erhebliche Gefahr, dass es den an dem Test Interessierten nicht nur unerheblich erschwert werde, sich den
Test zu beschaffen.
Ein Unterschied zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen der Stiftung Warentest bestehe allerdings insoweit, als keine gesonderten
Empfehlungen der Zeitschrift FACTS zur Angabe der Fundstelle bei einer werblichen Verwendung ihrer Testergebnisse bestünden. Die für
die der Stiftung …
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