OLG Hamburg: Werbung des „Smart Surfer“ wettbewerbswidrig

Neben den mittlerweile weit verbreiteten Internet Flatrates gibt es noch unzählige sog. „Internet-by-Call“-Tarife, welche dem Nutzer meist ohne Anmeldung und ohne jede Vertragsbindung den Zugang ins Internet ermöglichen. Um Endnutzern den Zugang „by Call“ möglichst zu erleichtern und die Arbeit „nach den günstigsten Internet-Tarifen in der Galaxie“ abzunehmen, gibt es von Web.de eine Software namens „Smart Surfer“. Das OLG Hamburg hatte sich in einem erst jetzt veröffentlichten Urteil von Anfang Februar 2009 (Urteil vom 11.02.2009 – Az.: 5 U 130/08) mit der Frage zu befassen, ob die Werbung des Software-Tools wettbewerbswidrig ist.

Der beklagte Anbieter der sog. „Least Cost Router“-Software „Smart Surfer“ bewarb diese unter anderem mit folgenden Aussagen: „…für Sie immer auf der Suche nach den günstigsten Internet-Tarifen“ sowie „Hier kommt die beste Alternative“. Die klagende Partei, ebenfalls ein Anbieter einer „Least-Cost-Router“-Software hielt die Werbung für rechtswidrig, da der Kunde dadurch in unzulässiger Weise in die Irre geführt werde. Das OLG Hamburg folgte dieser Ansicht, ging bei beiden Aussagen von einem Wettbewerbsverstoß aus und stufte diese als unzulässig ein.

Die Hamburger Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Aussage „…für Sie immer auf der Suche nach den günstigsten Internet-Tarifen“ beim Verbraucher den Eindruck erwecke, dass die Installation des Tools ausnahmslos immer dazu führe, dass dieser die zu dem Zeitpunkt billigsten Anbieter anzeigt, was jedoch nicht der Realität entspreche. Der Verbraucher werde dadurch in seiner unrichtigen Erwartungshaltung enttäuscht, da nicht die günstigsten Tarife angezeigt werden. Tatsächlich werden diverse Call by Call Anbieter herausgefiltert, die über kurzfristige Preissenkungen versuchen, an Neukunden zu gelangen. Es sollen vielmehr nur diejenigen Anbieter zugelassen werden, die seriöse und langfristig gute Tarife anbieten würden. Dies kommt allerdings in der Werbung des Smart Surfers nicht ausreichend zum Ausdruck.

In der zweiten Werbeaussage „Hier kommt die beste Alternative“ sahen die Hamburger Richter einen irreführenden Wettbewerbsverstoß gem. §5 Abs. 1 UWG, weil sich Web.de dadurch mit einer Spitzenstellung berühmt, die es nicht innehat. Dies wäre nur dann möglich, wenn der Anbieter des „Smart Surfer“ einen erheblichen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern habe. Die Klägerin konnte aber nachweisen, dass diese Aussage unrichtig und damit irreführend ist.

Fazit: Das OLG Hamburg hatte einen kla…

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Themen: Olg Hamburg , Wettbewerbsverstoß , Web.de
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 9. April 2010 auf http://blog-it-recht.de.

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